Behandlung der Nahrungsmittel mit ionisierenden Strahlen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/2/EG über die Bestrahlung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt die Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr von und die Etikettierungspflicht für mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel fest. Diese Behandlung soll die Anzahl pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln verringern und die Haltbarkeit der Lebensmittel erhöhen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

Der Anhang der Richtlinie 1999/3/EG, einer Durchführungsrichtlinie, enthält eine erste Liste von Lebensmitteln, die bestrahlt werden dürfen, nämlich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze.

Zulassung und zugelassene Anlagen

Lebensmittel dürfen nur in Anlagen bestrahlt werden, die von den Behörden der EU-Länder zugelassen sind. Die EU-Länder teilen der Europäischen Kommission mit, welche Anlagen sie jeweils zugelassen haben. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Anlagen.

Gemäß der Entscheidung 2002/840/EG dürfen Lebensmittel in Nicht-EU-Ländern mit Strahlen behandelt und dann in die EU eingeführt werden, sofern sie den EU-Vorschriften entsprechen und in einer genehmigten, im Anhang der Entscheidung aufgeführten Anlage bestrahlt werden.

Register

Bestrahlungsanlagen müssen für jede Quelle ionisierender Strahlung ein Register führen, das bestimmte Informationen enthält (d. h. die Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel, Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorgangs usw.).

Diese Angaben müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Kommission erlässt mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Führen der Register.

Anwendung, um bestrahlte Lebensmittel in Verkehr zu bringen

Bestrahlte Lebensmittel dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Richtlinie entsprechen. Diese legt Folgendes fest:

Etikettierung und Verpackung

Der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ muss an folgenden Stellen vermerkt sein:

Erzeugnisse, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel erfüllen.

Erzeugnisse, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen mit einem Hinweis auf ihre Bestrahlung und dem Namen und der Anschrift der jeweiligen Bestrahlungsanlage versehen werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. März 1999 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 20. September 2000 (in Bezug auf Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung bestrahlter Lebensmittel zulassen) bzw. 20. März 2001 (in Bezug auf Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmenden bestrahlten Lebensmitteln untersagen) in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16-23)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24-25)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2018