Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zur Information des Verbrauchers

Die nährwertbezogenen Angaben verweisen den Verbraucher auf eine oder mehrere Eigenschaften des Erzeugnisses, um ihn zum Kauf zu veranlassen. Diese Angaben sind zuweilen falsch und könnnen den Verbaucher irreführen. Künftig werden die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für eine harmonisierte Darstellung dieser Angaben sorgen, die dann wissenschaftlich erwiesen sein müssen.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juli 2003 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

ZUSAMMENFASSUNG

Die betreffenden Angaben bei der Etikettierung, bei der Aufmachung und in der Werbung dienen dazu, den Verbraucher über die Eigenschaften eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils zu informieren. Ziel ist es, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die für den Verbraucher irreführend oder schwer verständlich sind, zu verbieten. Auch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sollen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verboten werden, mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkohol- oder Energiegehalts beziehen.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung zielt auf eine Angleichung der nährwertbezogenen Angaben mithilfe einer Liste zulässiger Angaben ab.

Der Anhang des Vorschlags umfasst Definitionen der zulässigen nährwertbezogenen Angaben, wobei jeweils genaue, quantifizierbare Werte festgelegt sind. Hier finden sich unter anderem Angaben wie „energiearm", „ohne Zuckerzusatz", „leicht" und „hoher Ballaststoffgehalt".

Gesundheitsbezogene Angaben 4. Es sind nur solche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig, die wissenschaftlich nachweisbar sind und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) bewertet wurden. Eine Ausnahme bilden gesundheitsbezogene Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und normale physiologische Körperfunktionen auf der Grundlage etablierter und unumstrittener wissenschaftlicher Erkenntnisse beschreiben. Für diese Kategorie wird eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben geschaffen.

Die künftige Verordnung untersagt sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben, die auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (zum Beispiel „verringert den Stress"), die Ärzte oder ihre Verbände verweisen oder sich vage auf das allgemeine „Wohlbefinden" beziehen.

Hingegen sind gemäß dem Verordnungsvorschlag - abweichend von der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (die jegliche Bezugnahme auf Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit untersagt) - Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos zulässig, sofern eine befürwortende Stellungnahme der EBLS und eine Gemeinschaftszulassung vorliegen.

Bezug und verfahren

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

KOM(2003) 424

-

COD/2003/0165

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2003 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln [KOM(2003) 671 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Nach dem Vorschlag soll das Nährwertprofil eines Lebensmittels ein Kriterium sein, um die Verwendung nährwertbezogener Angaben insbesondere bei der Festlegung zulässiger Höchstmengen von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen, die die Hersteller den Lebensmitteln zusetzen, zu genehmigen.

Letzte Änderung: 09.06.2006