Ermittlung der Migration aus Kunststoffmaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Inhaltsstoffen aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sind auf europäischer Ebene harmonisiert. Die Migration ist die stoffliche Menge, in diesem Fall an Kunststoffen, die auf mit ihnen in Kontakt kommende Lebensmittel übergehen kann, und die ein Risiko für die Gesundheit des Menschen darstellen und zu einer unannehmbaren Änderung der Zusammensetzung dieser Lebensmittel führen kann.

RECHTSAKT

Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der nachfolgende Text ist eine konsolidierte Zusammenfassung der Richtlinien aus dem Bereich der Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Richtlinie 82/711/EWG, Richtlinie 93/8/EWG und Richtlinie 97/48/EG).

Für diese Migrationsermittlung erforderliche Grundlagen befinden sich im Anhang der Richtlinie 97/48/EG. Der Anhang bestimmt außerdem, dass die Migrationsversuche unter Verwendung von Simulationsmitteln durchgeführt werden können.

Die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte in Lebensmitteln wird bezüglich Dauer und Temperatur unter den für die Realität extremsten zu erwartenden Bedingungen kontrolliert. Bezüglich der Lebensmittelsimulation werden die Kontrollen mittels konventioneller Migrationsversuche ausgeführt, deren Grundlagen im Anhang der Richtlinie 93/8/EWG beschrieben sind.

Die Richtlinien legen das Verfahren für den Fall fest, dass die Grundlagen der Migrationsversuche für ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff ungeeignet sind.

Migrationsgrenzwert, Liste der zulässigen Stoffe und der Simulanzlösemittel

Der Gesamtmigrationsgrenzwert und die Liste der für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zugelassenen Stoffe sind in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegt (siehe nachstehende „verwandte Rechtsakte").Andrerseits ist die Liste der Simulanzlösemittel für die Ermittlung der Migration in der Richtlinie 85/572/EWG definiert (siehe nachstehende „verwandte Rechtsakte").

Hintergrund

Das Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2002/72/EG) schützt die Gesundheit der Verbraucher durch das Verbot sowohl von Materialien und Gegenständen, die im Kontakt mit Lebensmitteln gesundheitgefährdende Mengen an Inhaltsstoffen an diese abgeben können, als auch von wesentlichen Veränderung der Lebensmittelzusammensetzung, einschließlich der organoleptischen Eigenschaften. (Die Änderung der organoleptischen Eigenschaften ist bei aktiven Stoffen nur dann zulässig, wenn es sich um einen zugelassenen Additivstoff für Lebensmittel handelt.)

Die jüngsten wissenschaftliche Fortschritte haben Neuerungen in Bezug auf Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, erlaubt. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 lässt zwei Arten von Verpackungen zu: die eine reagiert auf „intelligente" Weise, indem sie anzeigt, ob das Erzeugnis abgelaufen oder verdorben ist, und die andere reagiert „aktiv" durch Hervorrufen chemischer Veränderungen, die auf das Lebensmittel günstig wirken, indem sie seine Haltbarkeit verlängern.

Für weitere Informationen über Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 78/142/EWG

1.2.1978

26.11.1979

ABl. L 44 vom 15.2.1978 Berichtigung: L 163 vom 20.6.1978

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 82/711/EWG

4.11.1982

-

ABl. L 297 vom 23.10.1982

Richtlinie 93/8/EWG

22.3.1993

-

ABl. L 90 vom 14.4.1993

Richtlinie 97/48/EG

1.9.1997

1.7.1998

ABl. L 222 vom 12.8.1997

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Amtsblatt L 302 vom 19.11.2005]

Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Amtsblatt L 220 vom 15.8.2002].

Diese Richtlinie legt den Gesamtmigrationsgrenzwert, die Liste der zugelassenen Stoffe und andere spezifische Beschränkungen fest. Sie hebt die Richtlinie 90/128/EWG auf.

Richtlinie 93/10/EG der Kommission vom 15.3.1993 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.Geändert durch: Richtlinie 2004/14/EG [Amtsblatt L 27 vom 30.1.2004].

Richtlinie 85/572/EWG [Amtsblatt L 372 vom 31.12.1985].

Es handelt sich um eine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 82/711/EWG.

Im Anhang wird die Liste der Simulanzlösemittel für die Ermittlung der Migration in Lebensmitteln sowie deren Konzentration festgelegt. Auf diese Weise wird der technische Fortschritt auf dem Gebiet der Migrationsversuche bei der Anwendung der älteren Rechtsakte über Kunststoffverpackungen berücksichtigt.

Letzte Änderung: 08.08.2006