Beschränkung der Verwendung von Epoxyderivaten in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 – Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschränkung von BADGE

Verbot von BFDGE und NOGE

Ausnahmen für große Behälter

Große Behälter (Fassungsvermögen von über 10 000 Litern) und Lagertanks sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind, fallen nicht unter diese Verordnung.

Übergangsbestimmungen

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

BFDGE: Bis(2,3-epoxy-propyl)ether-bis-(hydroyxphenyl)ether.
NOGE: Novolac-Glycidylether.
Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
BADGE: 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether und BADGE.H2O (CAS-Nr. = 076002-91-0) und BADGE.2H2O (CAS-Nr. = 005581-32-8).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28-32)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.06.2020