Zulässige Farbstoffe

Die Rechtsvorschriften über die zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffe sowie deren Verwendungsbedingungen werden vereinheitlicht, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und zu vermeiden, dass unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften den freien Verkehr der Lebensmittel behindern. Diese Farbstoffe werden in einer regelmäßig auf den neuesten Stand gebrachten Liste geführt.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für die (in Anhang I aufgeführten) Farbstoffe, die Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen auf mechanische oder chemische Weise entzogen werden. Die Farbstoffe werden Lebensmitteln nur dann zugesetzt, wenn dies technisch erforderlich und gesundheitlich unbedenklich ist.

Vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind

Die Farbstoffe dürfen grundsätzlich nicht in nicht verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden, beispielsweise in Mineralwasser und bestimmten anderen Grundnahrungsmitteln wie Vollmilch. Von diesem Verbot ausgenommen sind insbesondere Vollkornbrot, Bier, gesalzener Fisch und Räucherfisch, bei denen die Verwendung von Farbstoffen ausdrücklich zugelassen ist.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Hintergrund

Die Richtlinie, die eine spezifische Anwendung der allgemeinen Rechtsvorschriften für Zusatzstoffe (Richtlinie 89/107/EWG) darstellt, ersetzt mit der Richtlinie 95/45/EG (siehe unter „Weitere Arbeiten") die Rechtsvorschriften von 1962 für Farbstoffe.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/36/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1991/0368]

10.9.1994

31.12.1995

ABl. L 237 vom 10.9.1994 [Berichtigungen: ABl. L 252 vom 4.10.1996 und ABl. L 259 vom 7.10.1994]

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 [Annahme: Mitentscheidung COD/2001/0314]

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Spezifische Reinheitskriterien

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe [Amtsblatt L 226 vom 22.9.1995].

Im Anhang der Richtlinie werden die spezifischen Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG genannten Farbstoffe aufgeführt.

Damit diese Kriterien an den technischen Fortschritt und an die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Farbstoffe angepasst werden, geändert durch:

Richtlinie 2006/33/EG der Kommission [Amtsblatt L 82 vom 21.3.2006] (hinsichtlich Gelborange S - E 110 und Titanoxid E 171).

Letzte Änderung: 22.02.2007