Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe: Allgemeine Regelung
Seit 1990 sind alle zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendungsbedingungen im Hinblick auf den Schutz der Verbrauchergesundheit und den freien Verkehr von Lebensmitteln in der Europäischen Union (EU) europaweit harmonisiert.
RECHTSAKT
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [Amtsblatt L 40 vom 11.02.1989] [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 89/107/EWG
Diese Richtlinie findet auf Lebensmittelzusatzstoffe Anwendung, die als Zutaten bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden, noch im Enderzeugnis enthalten sind und zu den in Anhang I genannten Kategorien gehören (ein Lebensmittelzusatz ist ein Stoff, der als solcher in der Regel nicht als Nahrungsmittel verzehrt und einem Lebensmittel zugesetzt wird, wodurch er selbst zu einem Bestandteil des Lebensmittels wird).
Verwendet werden dürfen nur die Zusatzstoffe, die in den Listen aufgeführt sind, und dies auch nur unter den dort angegebenen Bedingungen (z. B. Konservierungsstoffe, Emulgatoren, Süßungsmittel, Backtriebmittel).
Der Rat erlässt
Ein Sonderverfahren, das es der Kommission nach Absprache mit dem Ständigen Lebensmittelausschuss erlaubt, Maßnahmen zu treffen, wird angewandt
Bestimmungen über Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen berechtigt ist, wenn er triftige Gründe zu der Annahme hat, dass die Verwendung eines Zusatzstoffes gesundheitlich nicht unbedenklich ist, obwohl er den Vorschriften der Richtlinie entspricht.
Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Verwendung eines nicht in der Liste aufgeführten Stoffes, der unter eine in Anhang I aufgeführte Kategorie fällt, in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend zulassen kann, um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der seit Annahme der Liste eingetreten ist, zu berücksichtigen. Eine solche Bedingung ist, dass die Zulassung auf zwei Jahre beschränkt sein muss.
Vorschriften betreffend die Angaben auf der Verpackung oder dem Behältnis der Zusatzstoffe, die für den Verkauf an den Endverbraucher oder für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind,
Richtlinie 94/34/EG
Durch die Richtlinie 94/34/EG werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in solchen Lebensmitteln zu untersagen, die als traditionelle, in ihrem Gebiet hergestellte Erzeugnisse gelten, sofern dieses Verbot am Stichtag 1. Januar 1992 in Kraft war und der freie Warenverkehr nicht beeinträchtigt wird.
Diese Mitgliedstaaten sind jedoch gehalten, in ihrem Gebiet die Herstellung nicht traditioneller Lebensmittel zuzulassen, die den Richtlinien über Zusatzstoffe entsprechen.
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/107/EWG |
28.12.1988 |
27.6.1990 |
ABl. L 40 vom 11.2.1989 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 94/34/EG |
10.9.1994 |
- |
ABl. L 237 vom 10.9.1994 |
Verordnung Nr. 1882/2003 [Annahme: Mitentscheidung COD/2004/0237] |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2006 über Lebensmittelzusatzstoffe [KOM(2006) 428 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Die künftige Verordnung dient dazu, alle zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Süßungsmittel und Farbstoffe, in einer Gemeinschaftsliste zusammenzufassen. Ferner wird ein einheitliches Zulassungs- und Bewertungsverfahren festgelegt.
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wird sämtliche bereits zugelassenen sowie neue Zusatzstoffe prüfen, und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) führt eine Risikobewertung für diese Erzeugnisse durch. Für die Zulassung eines neuen Zusatzstoffes bzw. die Erneuerung einer bestehenden Zulassung muss die Bewertung zeigen, dass das Erzeugnis sicher und technologisch notwendig ist, dass es für die Verbraucher einen Nutzen bringt und dass sie über dessen Verwendung nicht irregeführt werden.
Mit der künftigen Verordnung werden alle geltenden Vorschriften für Zusatzstoffe aufgehoben (siehe unten).
Das gesamte Regelwerk über Zusatzstoffe stützt sich auf:
Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel [Amtsblatt L 48 vom 19.02.1997] Diese Entscheidung sieht vor, dass bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in einigen Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten und im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten hergestellt werden, verbieten dürfen. Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Bestimmungen bezüglich traditioneller Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln.
Bericht [KOM(2001) 542 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Bericht der Kommission vom 1. Oktober 2001 über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union.
Letzte Änderung: 25.04.2007