Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Behälter für flüssigen Kraftstoff und Unterfahrschutz

1) ZIEL

Einführung neuer Bestimmungen für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff für Personenkraftwagen, Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Behälter für gasförmige Kraftstoffe und Vereinfachung des Verfahrens zur Anpassung an den technischen Fortschritt.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [Amtsblatt L 106 vom 3.5.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Gasförmige Kraftstoffe gewinnen insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes für den Antrieb von Kraftfahrzeugen zunehmend an Bedeutung.

Neben dem Schutz der Umwelt bezweckt die Richtlinie, dem Entstehen von Bränden und dem Austreten von (insbesondere Diesel-) Kraftstoff auf die Fahrbahn vorzubeugen, um Unfälle für Radfahrer, Fußgänger und die Fahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen zu verhindern.

Im Fernreiseverkehr ist es gängige Praxis, die Originalbehälter durch Behälter mit einem größeren Fassungsvermögen zu ersetzen oder zusätzliche Behälter ohne Typgenehmigung einzubauen.

Daher müssen dringend spezifische technische Vorschriften für diese Behälter erlassen werden, um die Einhaltung von strengen Sicherheitskriterien zu gewährleisten.

Neue Richtlinie

Durch diese Richtlinie werden in die Richtlinie 70/221/EWG neue Bestimmungen für Kunststoffbehälter eingeführt, die für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 bestimmt sind (Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz).

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kraftstoffbehälter beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht verweigern, wenn das Fahrzeug die Anforderungen dieser Richtlinie für Kraftstoffbehälter erfüllt.

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kraftstoffbehälter beziehen, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs weder verweigern noch verbieten, wenn das Fahrzeug die Anforderungen dieser Richtlinie für Kraftstoffbehälter erfüllt.

Die technischen Vorschriften bestehen in der Übernahme der entsprechenden UN/ECE-Regelung (ECE - Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) über die Ausarbeitung von Gemeinschaftsbestimmungen über Kraftfahrzeuge und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen.

Folgende Prüfungen sind vorgesehen: hydraulische Prüfung, Kipp-Prüfung, Prüfung der Aufprallbeständigkeit und der mechanischen Festigkeit sowie für Kunststoffbehälter die Prüfung der Kraftstoffdurchlässigkeit, der Feuerbeständigkeit und der Beständigkeit gegen hohe Temperaturen.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 2000/8/EG

23.5.2000

3.5.2001

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 48 vom 18.2.2006].

Letzte Änderung: 12.04.2007