Zugmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Maschinen: vorn angebrachte Schutzvorrichtungen
Mit dem vorrangigen Ziel der Sicherstellung der Arbeits- und Straßenverkehrssicherheit hat die Europäische Union die technischen Vorschriften über vorn angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an Schmalspurzugmaschinen harmonisiert.
RECHTSAKT
Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Siehe ändernde Rechtsakte).
ZUSAMMENFASSUNG
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Schmalspurzugmaschinen, d. h. für Zugmaschinen mit einer Spurweite von höchstens 1 150 mm und einem Leergewicht von 600 bis 3 000 kg sowie einer Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differenzials.
Die Mitgliedstaaten dürfen weder den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine versagen oder verbieten, noch die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf EG-Ebene oder auf einzelstaatlicher Ebene für eine Zugmaschine versagen, wenn diese den Vorschriften der Richtlinie genügt. Alle Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, müssen mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.
Bau- und Prüfvorschriften
Anhänge I und II enthalten die Bau- und Prüfvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Bauartgenehmigung und einer Betriebserlaubnis auf EG-Ebene. Für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, die die Mitgliedstaaten genehmigen, müssen sie dem Hersteller der Zugmaschine bzw. dem Hersteller der Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten ein EG-Genehmigungszeichen (nach dem Muster des Anhangs VII) zuweisen.
Sobald eine Umsturzschutzvorrichtung oder ihre Befestigung an der Zugmaschine das EG-Genehmigungszeichen trägt und die in Anhang IX dargelegten Voraussetzungen erfüllt, kann ihr Inverkehrbringen nicht verboten werden.
Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn diese Vorrichtungen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
Im Monatsrhythmus übermittelte Informationen
Die Mitgliedstaaten müssen den anderen Mitgliedstaaten jeden Monat Abschriften der EG-Bauartgenehmigungsbögen (nach dem Muster des Anhangs VIII) für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung übermitteln, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.
Aufhebung
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 hebt Richtlinie 87/402/EWG mit Wirkung vom 1.1.2016 auf.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 87/402/EWG |
26.6.1987 |
26.6.1989 |
ABl. L 220 vom 8.8.1987 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 89/681/EWG |
3.1.1990 |
2.1.1991 |
ABl. L 398 vom 30.12.1989 |
1.1.1995 |
- |
ABl. C 241 vom 29.8.1994 |
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Richtlinie 2000/22/EG |
24.5.2000 |
30.6.2001 |
ABl. L 107 vom 4.5.2000 |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
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Richtlinie 2005/67/EG |
8.11.2005 |
31.12.2005 |
ABl. L 273 vom 19.10.2005 |
Richtlinie 2006/96/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2010/22/EU |
30.4.2010 |
30.4.2011 |
ABl. L 91 vom 10.4.2010 |
Richtlinie 2013/15/EU |
1.7.2013 |
1.7.2013 |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Amtsblatt L 60 vom 2.3.2013) hebt Richtlinie 87/402/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 auf.
Letzte Änderung: 30.06.2014