Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Fahrzeugklassen (bis 2014)

Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit begrenzt die Europäische Union die Höchstgeschwindigkeit von schweren Fahrzeugen zur Beförderung von Waren bzw. Fahrgästen auf den Straßen der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für die schwersten Kraftfahrzeuge können zur die Sicherheit im Straßenverkehr verbessern, indem sie insbesondere den Verschleiß von Motor und Reifen sowie die Schwere von Verletzungen bei Unfällen verringern. Darüber hinaus sorgen sie für eine geringere Luftverschmutzung und eine Senkung des Kraftstoffverbrauchs. Die Europäische Union hält es deshalb für erforderlich, die Fahrzeuge, die auf den Straßen der Gemeinschaft unterwegs sind, mit solchen Einrichtungen auszustatten.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen mit EG-Typgenehmigung und ähnliche Systeme, die ebenfalls der Geschwindigkeitsbegrenzung dienen.

Ursprünglich sollte sie nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten. In ihrer durch die Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung ist ihr Geltungsbereich auf alle Busse und Lastkraftwagen mit einer Masse von mehr als 3,5 Tonnen ausgeweitet worden. Sie gilt nunmehr für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/15/EWG) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h.

Vorschriften

Die Richtlinie schreibt einerseits vor, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung so ausgelegt, gebaut und zusammengesetzt ist, dass sie Korrosions- und Abnutzungserscheinungen standhält und andererseits, dass sie manipulationssicher ist, d. h dass die Begrenzungsschwelle weder angehoben noch ausgeschaltet werden kann.

EG-Typgenehmigung

Der Antrag auf EG-Typgenehmigung für die Geschwindigkeitsbegrenzung für einen Fahrzeugtyp ist vom Fahrzeughersteller zu stellen, der Antrag auf EG-Typgenehmigung für eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung als selbstständige technische Einheit jedoch vom Hersteller der Einrichtung.

Wenn die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen weder die EG-Typgenehmigung oder die Typgenehmigung mit nationaler Geltung eines Fahrzeugs oder einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung verweigern.

Umgekehrt sind die Mitgliedstaaten aus Gründen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen verpflichtet, die EG-Typgenehmigung oder die Typgenehmigung mit nationaler Geltung zu verweigern, wenn Fahrzeuge oder Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Ferner müssen sie ab dem 1. Januar 2005 den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen untersagen, die nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Hintergrund

Bei der Richtlinie 92/24/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Betriebserlaubnisverfahrens. Durch die Harmonisierung der technischen Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme trägt sie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1992/24/EWG

10.04.1992

1.01.1993

ABl. L 129 vom 14.05.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/11/EG [Annahme im Mitentscheidungsverfahren COD/2003/0122]

17.02.2004

16.11.2004

ABl. L 44 vom 14.02.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft [Amtsblatt L 57 vom 02.03.1992], geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG vom 5. November 2002 [Amtsblatt L 327 vom 4.12.2002].

Die Richtlinie 1992/6/EWG schreibt vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ausgestattet sind, auf der die Höchstgeschwindigkeit eingestellt ist. Die Richtlinie galt zunächst für schwere Kraftfahrzeuge. Anschließend wurde ihr Geltungsbereich durch die Richtlinie 2002/85/EG auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt.

Letzte Änderung: 18.07.2005