Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (bis Dezember 2015)
Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der einzelstaatlichen Bestimmungen über Luftdruckmessgeräte und ihrer technischen Eigenschaften, um den Handel mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union (EU) zu erleichtern.
RECHTSAKT
Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Geräte zur Luftdruckmessung an Kraftfahrzeugreifen.
Die Reifendruckmessgeräte, welche die EG-Stempel und EG-Zeichen erhalten können, bedürfen der EG-Ersteichung und der EG-Bauartgenehmigung. Zu den Bedingungen, die diese Geräte erfüllen müssen, zählen:
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb oder die Inbetriebnahme von Reifendruckmessgeräten, die mit dem EG-Bauartgenehmigungszeichen und dem EG-Ersteichungsstempel versehen sind, aufgrund ihrer Messeigenschaften nicht verweigern, untersagen oder beschränken.
Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 durch die Richtlinie 2011/17/EU aufgehoben.
Bezug
Rechtsakt |
Datumdes Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 86/217/EWG |
30.5.1986 |
30.11.1987 |
ABlL. L 152, 6.6.1986 |
Letzte Änderung: 22.06.2011