Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: EG-Betriebserlaubnis

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Anwendung eines gemeinschaftsweiten Betriebserlaubnisverfahrens für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Amtsblatt L 42 vom 23.2.1970].

Geändert durch folgende Richtlinien:

Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 [Amtsblatt L 81 vom 28.3.1978];

Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 [Amtsblatt L 375 vom 31.12.1980];

Richtlinien 87/358/EWG und 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 [Amtsblatt L 192 vom 11.7.1987];

Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 [Amtsblatt L 225 vom 10.8.1992];

Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 [Amtsblatt L 264 vom 23.10.1993];

Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 [Amtsblatt L 266 vom 8.11.1995];

Richtlinie 96/27/EG des Rates vom 20. Mai 1996 [Amtsblatt L 169 vom 8.1.1996];

Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 [Amtsblatt L 18 vom 21.1.1997];

Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 [Amtsblatt L 233 vom 25.8.1997];

Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 [Amtsblatt L 91 vom 25.3.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

1. Diese Richtlinien gelten für alle mit einem Verbrennungsmotor ausgerüsteten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgesehen sind.

2. Sie gelten nicht für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen und auch nicht für vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG des Rates.

3. Das Genehmigungsverfahren für Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten beinhaltet:

- Der Antrag ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten;

- dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen;

- im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind besondere Spezifikationen anzugeben.

- Jeder Mitgliedstaat erteilt Fahrzeug-Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen der Einzelrichtlinien erfüllen;

- jeder Mitgliedstaat füllt zu diesem Zweck einen Genehmigungsbogen und dessen Anlagen mit den Prüfergebnissen aus und stellt sie dem Antragsteller zu;

- die Typgenehmigung kann verweigert werden, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs ernsthaft gefährdet ist;

- die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig.

- Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung ist ausschließlich an denjenigen Mitgliedstaat zu richten, der die ursprüngliche Genehmigung erteilt hat;

- die in den Beschreibungsunterlagen vorzunehmenden Änderungen sind unterschiedlicher Art, wenn es sich um ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit handelt;

- neue Versuche oder Prüfungen im Anschluss an eine Änderung der Beschreibungsunterlagen sind zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für erforderlich hält; der Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dann nach diesen erneuten Prüfungen erstellt.

- Diese Bescheinigung wird vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeugtypgenehmigung entsprechend den Anhängen der Richtlinie vorgelegt;

- sie enthält diejenigen Angaben, die zu ergänzen und zu ändern sind, sowie Angaben zu Verwendungsbeschränkungen für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit;

- zum Zweck der Zulassung oder der Besteuerung können die Mitgliedstaaten für die Übereinstimmungsbescheinigung zusätzliche Angaben verlangen.

4. Zulassung und Inverkehrbringen:

- für den Verkauf, das Inverkehrbringen und die Zulassung der betreffenden Fahrzeuge;

- für den Verkauf und das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen;

- die ständige Zulassung oder das Inverkehrbringen von unvollständigen Fahrzeugen verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind;

- unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung und/oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten auf seinem Hoheitsgebiet verbieten, wenn sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind;

Diese Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die:

5. Unter bestimmten Voraussetzungen können von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausgenommen werden:

6. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ:

Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, muss die gebotenen Maßnahmen treffen, damit das hergestellte Fahrzeug erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

7. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und der technischen Dienste.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 98/14/EG

14.04.1998

30.09.1998

Richtlinie 97/27/EG

11.08.1997

22.07.1997

Richtlinie 96/79/EG

14.09.97

01.10.1996

Richtlinie 96/27/EG

21.08.1996

20.05.1997

Richtlinie 95/54/EG

20.11.1995

01.12.1995

Richtlinie 93/81/EWG

01.10.1993

01.10.1993

Richtlinie 92/53/EWG

31.12.1992

31.12.1992

Richtlinie 87/358/EWG

01.10.1988

01.10.1988

Richtlinie 80/1267/EWG

30.06.1982

30.06.1982

Richtlinie 78/315/EWG

-

21.06.1979

Richtlinie 70/156/EWG

-

06.08.1971

4) durchführungsmassnahmen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2003 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (Neufassung) [KOM(2003) endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag hebt nach seiner Annahme die Richtlinie 70/156/EWG auf und tritt an ihre Stelle.

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 23.05.2005