Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Typgenehmigungsverfahrens für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [Amtsblatt L 311 vom 14.12.1993].

Geändert durch:

Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 [Amtsblatt L 300 vom 29.11.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 93/92/EWG

Diese Richtlinie fügt sich in das Verfahren zur Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

Vorschriften über Zahl, Anbauschema, geometrische Sichtbarkeit, Ausrichtung, Einbau mit anderen Leuchten, Kontrollleuchten der betreffenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nach Maßgabe des Fahrzeugtyps.

Die Anhänge umfassen eine Übersicht über die Farben der Leuchten und ein Verfahren zur Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Vorschriften für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Richtlinie 2000/73/EG

Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/92/EWG

23.11.1993

31.10.1995

Richtlinie 2000/73/EG

19.12.2000

31.12.2001

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005