Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bremsanlagen

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Bauartgenehmigungsverfahrens für Bremsanlagen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [Amtsblatt L 121 vom 15.5.1993].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 78 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Vorschriften über Auslegung, Bau und Einbau von Bremsanlagen sowie über auf den Bremsweg bezogene Bremsprüfungen und Bremswirkungen.

Eigenschaften der Bremsanlagen der einzelnen Kraftfahrzeugtypen:

Besondere Anforderungen an Bremssysteme mit einem automatischen Blockierverhinderer, die in zweirädrige Kleinkrafträder, Krafträder ohne Beiwagen und dreirädrige Kraftfahrzeuge eingebaut sind.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Bestimmungen über Bremsanlagen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/14/EWG

23.4.1993

5.4.1994

4) durchführungsmasssnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005