Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Vorgeschriebene Angaben

Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Bauartgenehmigungsverfahrens für die vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 93/34/EWG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

Jedes Fahrzeug muss mit einem Schild versehen sein, das dauerhaft nachstehende Angaben in der angegebenen Reihenfolge aufweist:

Das Schild und die Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht.

Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, zusätzliche Angaben anbringen.

Größe und Art der zulässigen Zeichen (lateinische Buchstaben und arabische Ziffern) und Beispiel für ein Fabrikschild.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Bestimmungen über die vorgeschriebenen Angaben an zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Die Mitgliedstaaten können auf einer nicht diskriminierenden Grundlage jedoch zwingende Einzelvorschriften zur Anwendung der Bestimmungen über den freien Warenverkehr beibehalten, sofern diese besonderen Anforderungen die Verwendung dieser Fahrzeuge betreffen und nicht eine Änderung der Bauweise zur Folge haben, durch die die Erteilung der Betriebserlaubnis in der Europäischen Gemeinschaft behindert würde.

Richtlinie 1999/25/EG

Zweck der Richtlinie 1999/25/EG ist die Anpassung der Richtlinie 93/34/EWG an den technischen Fortschritt. Sie dient dazu, einige Vorschriften über die für die vorgeschriebenen Aufschriften auf dem Herstellerschild verwendeten Symbole und Zeichen genauer festzulegen.

Rechtsakt

Datumdes Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/34/EWG

-

14.6.1995

ABl. L 188 vom 29.7.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 99/25/EG

11.5.1999

1.1.2000

ABl. L 104 vom 21.4.1999

Richtlinie 2006/27/EG

28.3.2006

31.12.2006

ABl. L 66 vom 8.3.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2008 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) [KOM(2008) 318 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 93/34/EWG kodifiziert werden. Die neue Richtlinie enthält die verschiedenen am Ursprungstext vorgenommenen Veränderungen, ohne den materiellen Inhalt zu ändern.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0099).

Letzte Änderung: 31.10.2008