Effiziente und sichere Warmwasserheizkessel

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

ZUSAMMENFASSUNG

Warmwasserheizkessel müssen die Anforderungen der EU an die umweltgerechte Gestaltung erfüllen.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Energieeffizienz* von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für Heizkessel, deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, insbesondere

Nicht unter diese Richtlinie fallen

Normung und die „CE“-Kennzeichnung

Jeder Heizkessel, der gemäß den harmonisierten europäischen Normen hergestellt wurde, sollte die in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen. Vor Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung erfolgt eine Bewertung durch

Umweltgerechte Gestaltung

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Energieeffizienz: geringerer Energieverbrauch, um dieselbe Leistung anzubieten, d. h. weniger Heizungsenergie, um dieselbe Temperatur zu halten.

* Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die beide genutzt werden.

* Raumheizgerät: eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist und ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes zu halten.

* Kombiheizgerät: ein Raumheizgerät, das zusätzlich dazu entworfen ist, Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser bereitzustellen, das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Heizgeräten erhältlich.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/42/EWG

3.6.1992

31.12.1992

ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17-28

Ändernder Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

2.8.1993

1.7.1994

ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1-22

Richtlinie 2004/8/EG

21.3.2008

ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48-50

Verordnung (EU) Nr. 813/2013

26.9.2013

ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136-161

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 92/42/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13-35)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1-56)

Letzte Aktualisierung: 22.10.2015