Haushaltskühlgeräte: Energieeffizienz
Hinsichtlich der Energieeffizienz (maximal zulässiger Energieverbrauch je nach Geräteklasse und Volumen) von Haushaltskühlgeräten gelten jetzt Mindestanforderungen. Außerdem bürgt die "CE"-Konformitätskennzeichnung dafür, dass diese Geräte den genannten Mindestanforderungen genügen. Die Konformitätskennzeichnung kommt bei allen Haushaltsgeräten zur Anwendung.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.
Angabe der Geräteklasse durch Sterne
Der Stromverbrauch eines Geräts darf den für seine Geräteklasse maximal zulässigen Energieverbrauch nicht überschreiten. Die durch Sterne [*] angegebene Klasse wird durch das Verhältnis zwischen Volumen und Energieverbrauch bestimmt.
„CE"-Kennzeichnung
Die den Anforderungen der Richtlinie an die Energieeffizienz entsprechenden Haushaltskühlgeräte müssen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die „CE-Kennzeichnung" unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Europäischen Union (EU) ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt wieder mit den Vorschriften in Einklang gebracht wird. Anderenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat veranlassen, dass das Produkt vom Markt genommen wird.
Technische Unterlagen
Zu den mit dem Gerät auszuhändigenden technischen Unterlagen gehören eine allgemeine Beschreibung des Modells und der Funktionsweise des Geräts (Gebrauchsanleitung), die Auslegungsmerkmale des Modells (insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch von Bedeutung sind) und Angaben zur Fertigung (Name und Anschrift des Herstellers).
Rahmenrichtlinie 2005/32/EG
Die Rahmenrichtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte umfasst auch die Änderung der Richtlinie 96/57/EG. Diese wird zur Durchführungsmaßnahme der Rahmenrichtlinie, der sie nunmehr nachgeordnet ist. Die Rahmenrichtlinie gilt für alle energiebetriebenen Geräte mit Ausnahme von Fahrzeugen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 96/57/EG |
8.10.1996 |
3.9.1997 |
ABl. L 236 vom 18.9.1996 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2005/32/EG |
6.8.2005 |
11.8.2007 |
ABl. L 191 vom 22.7.2005 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
HAUSHALTSKÜHL- UND -GEFRIERGERÄTE
Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte [Amtsblatt L 170 vom 9.7.2003]. Aufgrund dieser Richtlinie können die Verbraucher ab 2004 anhand der Kennzeichnungen „A+" (niedriger Verbrauch) und „A++" (sehr niedriger Verbrauch) auf dem Verkaufsetikett dieser Produkte leicht feststellen, welche Kühl- und Gefriergeräte am wenigsten Energie verbrauchen. Diese beiden Klassen werden vorübergehend beibehalten, bis eine umfassende Überarbeitung der Energieetikettierungsklassen erfolgt. (Kühl- und Gefriergeräte mit dem höchsten Energieverbrauch sind in die Klassen „F" und „G" eingestuft.).
Weitere Informationen über andere harmonisierte Bereiche im Rahmen des „neuen Konzepts" finden sich auf der Website der Generaldirektion Unternehmen (EN).
Letzte Änderung: 09.05.2007