Elektrische Niederspannungsbetriebsmittel

Mit der Richtlinie sollen die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit und den Gesundheitsgefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ausgehen können, harmonisiert werden. Durch sie sollen der freie Verkehr und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel in der der Gemeinschaft durch vollständige Harmonisierung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass elektrische Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht werden kann, wenn bei seiner Installation und Wartung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet wird.

Ziel und Geltungsbereich

Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel harmonisiert, die bestimmt sind für die Verwendung:

Bestimmte Kategorien von elektrischen Betriebsmitteln sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Dabei handelt es sich nicht nur um Betriebsmittel, die anderen Gemeinschaftsrichtlinien unterliegen (beispielsweise elektrische medizinische Betriebsmittel oder Stromzähler), sondern beispielsweise auch um Haushaltssteckvorrichtungen, Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen und spezielle elektrische Geräte zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen und in Eisenbahnen.

Freier Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass elektrische Betriebsmittel, die entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und für die von dieser Richtlinie erfasst werden, in der Gemeinschaft in freien Verkehr gebracht werden können.

Die Einhaltung eventueller Normen oder Spezifikationen, die auf einzelstaatlicher Ebene erlassen worden sind, ist keine Bedingung für das Inverkehrbringen der Betriebsmittel auf dem europäischen Markt.

Grundlegende Anforderungen

Für die Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel gelten grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit.

Die Richtlinie legt die „Sicherheitsziele" fest, die die wesentlichen Anforderungen darstellen. Die Anforderungen betreffen nicht nur elektrische, mechanische und chemische Gefahren, sondern implizit auch die gesundheitsrelevanten Aspekte von Lärm und Vibrationen.

Übereinstimmung mit den Anforderungen: gegenseitige Anerkennung und harmonisierte Normen

Die Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Sicherheitszielen der Richtlinie wird vermutet, wenn es nach drei Arten technischer Normen hergestellt wurde.

Erstens europäische Normen, die von den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen ausgearbeitet worden sind (trotz des Bestehens unterschiedlicher nationaler Bestimmungen).

Zweitens, falls noch keine europäischen Normen ausgearbeitet und veröffentlicht worden sind, internationale Regelungen der Internationalen Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen (CEE) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Drittens, falls weder harmonisierte europäische Normen noch internationale Normen bestehen, sieht die Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normen des Mitgliedstaats vor, aus dem der Hersteller stammt. Die gegenseitige Anerkennung setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten auch der Auffassung sind, dass das nach den im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Sicherheitsbestimmungen hergestellte Betriebsmittel auch den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Verfahren der Konformitätsbewertung

Der Hersteller elektrischer Betriebsmittel oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss sicherstellen und erklären, dass das Betriebsmittel den Bestimmungen der Richtlinie genügt.

Das Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie besteht aus drei Schritten. Zunächst muss der Hersteller die technischen Unterlagen zusammenstellen. Dann muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung ausstellen. Zuletzt muss das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, bevor es in Verkehr gebracht wird.

Kontext

Zu den vom Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie ausgeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln gehören die meisten Betriebsmittel, die von der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (R&TTE) erfasst werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 73/23/EWG

21.2.1973

21.8.1974

ABl. L 77 vom 26.3.1973

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

2.8.1993

1.7.1994

ABl. L 216 vom 30.8.1993

VERWANDTE RECHTSAKTE

Stellungnahmen der Kommission im Rahmen der Schutzklauselverfahren hinsichtlich harmonisierter Normen gemäß Richtlinie 73/23/EWG:

Amtsblatt C 104 vom 12.4.2000 (überhöhte Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche bei Geräten)

Amtsblatt C 29 vom 30.1.2001 (Leitungsenden von Leuchten)

Amtsblatt C 112 vom 9.5.2002 (ortsveränderliche spielzeugähnliche Leuchten)

Amtsblatt C 300 vom 4.12.2002 (Sicherheit von Toastern)

Amtsblatt C 297 vom 9.12.2003 (Sicherheit von Leitungsrollern) Amtsblatt C 275 vom 10.11.2004 (Sicherheit von Bräunungsgeräten für kosmetische Zwecke)

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) [Amtsblatt L 199 vom 30.7.1999].

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt Nr. C 202 vom 27.8.2003]. In dieser Mitteilung wird die Liste der Stellen veröffentlicht, die der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen mitgeteilt wurden.

Letzte Änderung: 07.10.2005