Messgeräte

Durch die Festlegung grundlegender Spezifikationen, die in allen EU-Ländern gelten, sollen der freie Verkehr von Messgeräten auf dem Binnenmarkt und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit gewährleistet werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte. [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für folgende Messgeräte :

Wasserzähler;

Gaszähler und Mengenumwerter;

Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;

Wärmezähler;

Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;

selbsttätige Waagen;

Taxameter;

Maßverkörperungen;

Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen;

Abgasanalysatoren.

Die Richtlinie legt die grundlegenden Anforderungen fest, die die genannten Messgeräte erfüllen müssen, falls sie in einem EU-Land der amtlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, und schreibt eine Konformitätsbewertung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Messgeräte vor.

Grundlegende Anforderungen

Die grundlegenden Anforderungen werden in den Richtlinienanhängen festgelegt. Die grundlegenden Anforderungen an alle Messgeräte werden in Anhang I festgelegt, die besonderen Anforderungen an bestimmte Messgeräte hingegen in den gerätespezifischen Anhängen.

Konformitätskennzeichnung

Die Übereinstimmung eines Messgerätes mit dieser Richtlinie wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung (gemäß Artikel 17) bestätigt.

Inverkehrbringen

Die EU-Länder dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten mit der CE-Konformitätskennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung nicht behindern.

Konformitätsbewertung

Für die Konformitätsbewertung wählt der Hersteller eines der Verfahren aus, die im jeweiligen gerätespezifischen Anhang aufgeführt sind. Die Module, aus denen sich die Konformitätsbewertungsverfahren zusammensetzen, werden in den Anhängen beschrieben.

Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen.

Benennung

Die EU-Länder teilen den anderen EU-Ländern und der Kommission mit, welche Stellen sie für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung benannt haben. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen.

Konformitätsvermutung

Die EU-Länder gehen davon aus, dass ein Messgerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, wenn es den nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Normen entspricht. Die Fundstellen für diese Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Marktaufsicht

Die EU-Länder müssen ihre Märkte beaufsichtigen und alle gebotenen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass nicht richtlinienkonforme Geräte in Verkehr gebracht oder benutzt werden. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Ausübung der Marktaufsicht, insbesondere durch Informationsaustausch ihrer zuständigen Behörden. Eine Schutzklausel sieht vor, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Messgerät aus dem Verkehr gezogen werden kann, wenn festgestellt wird, dass es nicht den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Ausschuss

Die Kommission wird durch den Messgeräteausschuss unterstützt, dessen Aufgaben durch die Richtlinie festgelegt werden.

Aufgehobene Richtlinien

Mit der Richtlinie wurden folgende Richtlinien aufgehoben:

Richtlinie 71/318/EWG (Gaszähler);

Richtlinie 71/319/EWG (Zähler für Flüssigkeiten außer Wasser);

Richtlinie 71/348/EWG (Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser));

Richtlinie 73/362/EWG (verkörperte Längenmaße);

Richtlinie 75/33/EWG (Kaltwasserzähler);

Richtlinie 75/410/EWG (selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen);

Richtlinie 76/891/EWG (Elektrizitätszähler);

Richtlinie 77/95/EWG (Taxameter);

Richtlinie 77/313/EWG (Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser);

Richtlinie 78/1031/EWG (selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen);

Richtlinie 79/830/EWG (Warmwasserzähler).

Die Richtlinie 75/33/EWG (Kaltwasserzähler) wurde nur teilweise durch die Richtlinie 2004/22/EG aufgehoben, nämlich nur bezüglich der in Anhang MI-001 genannten Messgeräte (Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden). Sie wurde später mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 durch die Richtlinie 2011/17/EU aufgehoben.

Aufhebung von Richtlinie 2004/22/EG

Die Richtlinie 2014/32/EU hebt die Richtlinie 2004/22/EG mit Wirkung zum 20. April 2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/22/EG

30.4.2004

30.4.2006

ABl. L 135, 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311, 21.11.2008

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/22/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014, S. 149-250).

Letzte Aktualisierung: 03.03.2015