Elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Geräten

Die Richtlinie 2004/108/EG ist auf die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz von Betriebsmitteln vor elektromagnetischen Störungen ausgerichtet. Die Richtlinie beruht auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. Entsprechend diesem neuen Konzept unterliegen die Gestaltung und die Herstellung von Geräten grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit .

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie ist auf die Kontrolle der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) von Geräten ausgerichtet.

Sie ist auf die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen durch Geräte ausgerichtet, damit der freie Verkehr von Elektro- und Elektronikgeräten im Binnenmarkt gewährleistet ist.

Die „EMV-Richtlinie“ zielt darüber hinaus auf die Schaffung einer elektromagnetischen Umgebung in der EU ab, ohne die gerechtfertigten Schutzniveaus in den EU-Ländern zu senken.

Nach den Grundsätzen der „neuen Konzeption“ auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung unterliegen die Gestaltung und die Herstellung von Geräten grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit.

Anwendungsgebiet

Die Richtlinie gilt für Betriebsmittel, d. h. für Geräte und ortsfeste Anlagen . Die EU-Länder müssen alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit auf dem Markt befindliche Geräte und/oder in Betrieb genommene Geräte den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Parallel dazu dürfen die EU-Länder sich dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebsetzung von Geräten, die der Richtlinie entsprechen, in ihrem Staatsgebiet nicht widersetzen.

Die „EMV-Richtlinie“ gilt nicht für:

Geräte, die unter die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;

Luftfahrterzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 fallen;

Funkanlagen, die von Rundfunkamateuren benutzt werden, im Sinne der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU);

Ausrüstungen, die ihrer Natur nach nicht in der Lage sind, elektromagnetische Störungen zu erzeugen, die über ein Niveau hinausgehen, das die vorgesehene Funktionsweise von Funk- und Telekommunikationsanlagen und anderen Geräten verhindert;

Ausrüstungen, die ihrer Natur nach bei elektromagnetischen Störungen, die normalerweise bei ihrer vorgesehenen Benutzung vorhanden sind, ohne unannehmbare Beeinträchtigung funktionieren.

Grundlegende Anforderungen

Bestimmte Vorschriften der Richtlinien gelten sowohl für Geräte als auch für ortsfeste Einrichtungen . Es handelt sich vor allem um Vorschriften über die grundlegenden Anforderungen im Bereich des allgemeinen elektromagnetischen Schutzes. Diese schreiben vor, dass die Ausrüstungen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass sie Folgendes gewährleisten:

Die entstandenen elektromagnetischen Störungen gehen nicht über das Maß hinaus, oberhalb dessen Funk- und Telekommunikationsanlagen und andere Geräte nicht wie vorgesehen funktionieren können.

Sie verfügen über ein Maß an Immunität gegenüber elektromagnetischen Störungen, das es ihnen gestattet, im Rahmen der vorgesehenen Benutzung ohne unannehmbare Beeinträchtigung zu funktionieren.

Konformitätsbewertung

Es wird unterschieden zwischen Geräten und ortsfesten Einrichtungen, insbesondere beim Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Bei den Geräten ist es Aufgabe des Herstellers, nach einem spezifischen Verfahren die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie zu bewerten. Die Konformität muss in einem technischen Dossier nachgewiesen und mit einer Konformitätserklärung durch die Einrichtung bestätigt werden. Richtlinienkonforme Geräte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die „CE“-Kennzeichnung tragen.

Den Herstellern steht es frei, eine benannte Stelle einzuschalten. Die benannten Stellen können Bescheinigungen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ausstellen.

Bei den ortsfesten Einrichtungen (beispielsweise Stromnetze und Telekommunikationsnetze) wurden derartige formalisierte Konformitätsbewertungsverfahren nicht als angemessen betrachtet. Sie müssen auch nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Diese ortsfesten Einrichtungen müssen jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein, und für die zuständigen nationalen Behörden muss eine Dokumentation bereitgehalten werden. Wenn bestimmte Anzeichen darauf hindeuten, dass die ortsfeste Einrichtung nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt (insbesondere wenn es Beschwerden hinsichtlich von Störungen durch Produkte gibt), können die zuständigen nationalen Behörden den Nachweis der Konformität der ortsfesten Einrichtung verlangen oder eine Bewertung vornehmen. Wenn festgestellt wird, dass keine Konformität vorliegt, können die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen auferlegen, um die Übereinstimmung der ortsfesten Einrichtung mit den grundlegenden Anforderungen herzustellen.

Für Geräte, die in eine ortsfeste Einrichtung eingebaut werden können, gelten alle Bestimmungen, die für Geräte gelten. Im Falle von Geräten, die ausdrücklich für den Einbau in ortsfeste Einrichtungen bestimmt sind und die sonst nicht auf dem Markt oder im Handel verfügbar sind, müssen folgende Bestimmungen nicht verpflichtend angewandt werden:

Die grundlegenden Anforderungen;

das Konformitätsbewertungsverfahren;

die „CE“-Kennzeichnung;

die Bereitstellung von Informationen über die Erzeugnisse.

Informationen über die Erzeugnisse

Nach dem Beschluss 93/465/EWG müssen mit jedem Gerät auch Informationen (z. B. eine Typennummer oder eine Losnummer) vorgelegt werden, die die eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich Name und Adresse des Herstellers. Der Hersteller muss Informationen über besondere Vorsichtsmaßnahmen erteilen, die bei der Montage, der Installation, der Wartung oder der Benutzung des Geräts zu beachten sind. Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, müssen die Geräte mit dem Namen und der Adresse seines Beauftragten oder der Person in der Gemeinschaft versehen sein, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft zuständig ist.

Aufhebung der Richtlinie 2004/108/EG

Richtlinie 2014/30/EU hebt Richtlinie 2004/108/EG mit Wirkung zum 20. April 2016 auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/108/EG

20.1.2005

20.1.2007

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24-37

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung [Amtsblatt L 220 vom 30.8.1993,S. 23-39].

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [Amtsblatt L 91 vom 7.4.1999, S. 10-28].

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit [Amtsblatt L 240 vom 7.9.2002, S. 1-21].

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit [Amtsblatt L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106].

Letzte Änderung: 03.03.2015