Sicherheit von Spielzeug

Die Sicherheit von Spielzeug wird auf europäischer Ebene harmonisiert, damit bei der Herstellung die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung der Normen der europäischen Normungsgremien ist der Nachweis für die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen. Spielzeug, das diesen Anforderungen entspricht, trägt die „CE“-Konformitätskennzeichnung.

RECHTSAKT

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die genannte Richtlinie gilt für Spielzeug, d. h. für alle Erzeugnisse, die dafür gestaltet oder ganz offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

In ihr sind die Sicherheitskriterien oder „wesentlichen Anforderungen“ festgelegt, denen Spielzeug bei der Herstellung und vor seinem Inverkehrbringen entsprechen muss.

Die europäischen Normungsinstitute erarbeiten auf der Grundlage der wesentlichen Anforderungen harmonisierte europäische Normen. Diese nicht verbindlichen Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht.

Bei Spielzeug, das gemäß den harmonisierten Normen hergestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Die Verfahren zur Bewertung der Konformität von Spielzeug mit den wesentlichen Anforderungen basieren auf dem in der Entscheidung 93/465/EWG des Rates über die „CE“-Konformitätskennzeichnung beschriebenen Modulverfahren. Die Bewertung der Konformität von Spielzeug obliegt:

Das Spielzeug ist vor dem Inverkehrbringen mit dem „CE“-Konformitätszeichen zu versehen, das:

Fällt ein Spielzeug zusätzlich in den Anwendungsbereich weiterer Richtlinien, aufgrund deren die „CE“–Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dem Anbringen der Kennzeichnung dokumentiert, dass das Spielzeug auch den Anforderungen dieser Richtlinien genügt.

Auf dem Spielzeug können andere Kennzeichnungen angebracht werden, sofern eine Verwechslung mit der Konformitätskennzeichnung ausgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können Sanktionen beschließen, wenn sie feststellen, dass die „CE“–Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde.

Die neue Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug hebt die Richtlinie 88/378/EWG mit Wirkung vom 20. Juli 2011 auf.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 88/378/EWG

6.5.1988

30.6.1989

ABl. L 187 vom 16.7.1988

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

2.8.1993

1.7.1994

ABl. L 220 vom 30.8.1993

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 88/378/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR).

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Entscheidung 2007/224/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften hinsichtlich der technischen Anforderungen, die nach der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug an Geschosse mit Saugnäpfen zu stellen sind [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1460] (Text von Bedeutung für den EWR).

Entscheidung 2007/184/EG der Kommission vom 23. März 2007 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1: 2005 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften hinsichtlich der technischen Anforderungen, die nach der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug an halbkugelförmige Spielzeuge zu stellen sind [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1256] (Text von Bedeutung für den EWR)

Teilweise Nichteinhaltung der Norm EN 71-1:1988 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“Entscheidung 2005/195/EG der Kommission [Amtsblatt L 63 vom 10.3.2005].

Diese Entscheidung hebt teilweise die Konformitätsvermutung der Norm für Spielzeug aus quellenden Materialien auf. Bis zu einer diesbezüglichen Änderung der Norm muss für Spielzeug, das quellende Materialien enthält, eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen.

Entscheidung 2001/579/EG der Kommission [Amtsblatt L 6205 vom 31.7.2001]. Diese Entscheidung betrifft Spielzeug mit Amorces und legt fest, dass der Wert für den Schalldruck des Spielzeugs bis zum 31. Juli 2001 140 dB beträgt; danach liegt dieser Wert bei 125 dB.

Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt [Amtsblatt L 66 vom 4.3.2004]. Mit diesem Beschluss werden drei wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt, von denen einer, nämlich der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, für die Sicherheit des in Verkehr gebrachten Spielzeugs zuständig ist. Er erstellt unter anderem wissenschaftliche Gutachten für die Kommission.

Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phtalate in Spielzeug und Babyartikeln) [Amtsblatt L 344 vom 27.12.2005].Die Kommission verlängert das Verbot des Inverkehrbringens und der besonderen Verwendung von sechs Phtalaten. Vorsichtshalber müssen auch Spielzeug- und Babyartikel aus Weich-PVC, die für Kinder bestimmt sind und von diesen in den Mund genommen werden können, auch wenn dies nicht die vom Hersteller vorgesehene Bestimmung ist, einen Warnhinweis tragen, sofern sie Phtalate enthalten, um so eine unter allen Umständen sichere Verwendung zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen werden spätestens 2010 einer erneuten Bewertung unterzogen.

Benannte Stellen

Die Datenbank NANDO IS (EN) enthält Angaben zu den in der EU sowie in Drittländern benannten Stellen, die mit den in den Richtlinien des „neuen Ansatzes“ aufgeführten Verfahren zur Bewertung der Konformität betraut sind. Die Liste der Titel und Fundstellen der harmonisierten Normen (EN) kann auf der Webseite der Generaldirektion Unternehmen und Industrie abgerufen werden.

UMSETZUNG DER RICHTLINIE

Mitteilungen der Kommission:

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR) (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie) [Amtsblatt C 99 vom 30.4.2009].

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie [Amtsblatt C 87 vom 16.4.2009].

[Amtsblatt C 237 vom 16.9.2008];[Amtsblatt C 201 vom 29.8.2007];[Amtsblatt C 127 vom 8.6.2007];[Amtsblatt C 258 vom 26.10.2006];[Amtsblatt C 157 vom 6.7.2006];[Amtsblatt C 127 vom 31.5.2006];[Amtsblatt C 56 vom 8.3.2006];[Amtsblatt C 188 vom 2.8.2005];[Amtsblatt L 063 vom 10.3.2005];[Amtsblatt C 79 vom 30.3.2004];[Amtsblatt C 297 vom 9.12.2003];[Amtsblatt C 216 vom 10.8.2010].

Folgenabschätzung der Kommission vom 8. Oktober 2004 der Überprüfung der Richtlinie 88/378/EWG (EN) [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In der Folgenabschätzung werden die Bereiche analysiert, in denen die geltenden Rechtsvorschriften verbessert werden können; außerdem prüft sie das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Spielzeugindustrie in den verschiedenen Änderungsvorschlägen.

See also

Letzte Änderung: 17.09.2010