Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung oder der Abbau von Handelshemmnissen aufgrund unterschiedlicher nationaler technischer Vorschriften durch bessere Information der Europäischen Kommission, der europäischen Normungsorganisationen und der anderen Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Maßnahmen.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die Richtlinie 98/34/EG wird die Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert und in der Folge aufgehoben. In dieser Richtlinie sind zwei Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen (nicht verbindliche technische Spezifikationen) und der technischen Vorschriften (verbindliche technische Spezifikationen) für Industrie-, Agrar- und Fischereierzeugnisse vorgesehen.

Informationsverfahren im Bereich der Normen

Jedes nationale Normungsgremium unterrichtet die Kommission und die übrigen europäischen und nationalen Normungsgremien, die in den Anhängen der Richtlinie angeführt sind, über seine Normenentwürfe oder Änderungen bestehender Normen. Die Kommission kann die Übermittlung der nationalen Normungsprogramme verlangen, die somit auch den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

Die Kommission und die anderen Normungsgremien können Stellungnahmen zu den Normenentwürfen abgeben. Sie werden dann von der Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen unterrichtet. Ferner können die nationalen Normungsgremien an den Normungsarbeiten der anderen Mitgliedstaaten teilnehmen.

Das Informationsverfahren findet keine Anwendung, wenn es sich um nationale Normenentwürfe zur Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.

Informationsverfahren im Bereich der technischen Vorschriften

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission seine Entwürfe für technische Vorschriften oder Änderungen bestehender technischer Vorschriften, die Gründe, die diese erforderlich machen, und gegebenenfalls den Wortlaut der dem Entwurf zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schränkt dieser Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines chemischen Stoffes aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- und Unweltschutzes ein, müssen auch Angaben über die Eigenschaften, Auswirkungen und Risiken dieses Stoffes übermittelt werden.

Die Kommission unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über den eingegangenen Entwurf. Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten werden in der endgültigen Fassung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.

Damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten reagieren können, nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst drei Monate nach Eingang der Notifizierung bei die Kommission an. Diese Stillhaltefrist beträgt 4 Monate für Entwürfe freiwilliger Vereinbarungen und sechs Monate für jeden anderen Entwurf , wenn die Mitgliedstaaten oder die Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgeben, der zufolge der Entwurf den freien Warenverkehr beeinträchtigen könnte.

Wenn die Kommission ferner für den gleichen Gegenstand eine Rechtsvorschrift vorschlagen oder annehmen will oder wenn der Entwurf einen Gegenstand betrifft, für den die Kommission bereits eine Rechtvorschrift vorgeschlagenhat, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Entwurf erst nach Ablauf von zwölf Monaten in Kraft. Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist einen gemeinsamen Standpunkt fest, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate (auf 18 Monate insgesamt.

Das Notifizierungsverfahren gilt nicht für technische Vorschriften zur vollständigen Übernahme internationaler oder europäischer Normen (in diesem Fall reicht eine einfache Mitteilung an die Kommission aus) und für nationale Vorschriften, mit denen den technischen Spezifikationen der Gemeinschaft oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nachgekommen wird.

Ausschüsse

Gemäß der Richtlinie wird ein ständiger Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten und unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt. Die Kommission wendet sich an diesen Ausschuss:

Ferner kann der Ausschuss von der Kommission zu den ihr von den Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfen für technische Vorschriften und auf Antrag des Ausschussvorsitzenden oder eines Mitgliedstaates zu jeder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie stehenden Frage angehört werden.

Die Arbeiten des Ausschusses sind vertraulich, er kann jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen Sachverständige aus dem Privatsektor anhören.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/34/EG

10.8.1998

-

ABl. L 204 vom 21.7.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/48/EG

5.8.1998

5.8.1999

ABl. L 217 vom 5.8.1998

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 98/34/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

See also

Letzte Änderung: 01.07.2011