Gegenseitige Anerkennung im EU-Binnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

KOM(1999) 299 endgültig – Gegenseitige Anerkennung im Binnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

Mit der Mitteilung soll die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung, eines der wichtigsten Grundprinzipien des Binnenmarktes, erläutert werden. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU auch ohne Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. In der Mitteilung werden Probleme hinsichtlich der Umsetzung dieses Prinzips und entsprechende Lösungsmöglichkeiten identifiziert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung kann ein Erzeugnis, das in einem EU-Land rechtmäßig hergestellt wurde, in einem anderen verkauft werden, auch wenn dieses Erzeugnis nicht alle technischen Vorschriften erfüllt. Von dieser Regel kann nur unter sehr strengen Bedingungen abgewichen werden.

Die Mitteilung hebt folgende Probleme hervor:

Mangel an zuverlässigen Informationen zur Anwendung der gegenseitigen Anerkennung;

Kosten und Verzögerungen aufgrund unzureichender interner Organisation einiger nationaler Verwaltungen;

Zögerlichkeit von Beamten, ein Erzeugnis zuzulassen, das sie nicht kennen und das von Bescheinigungen in einer Sprache begleitet wird, die sie nicht beherrschen.

Bei einigen, insbesondere bei komplexeren Erzeugnissen, sind bestimmte einzelstaatliche Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzvorschriften zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in den folgenden Sektoren: Nahrungsmittel, Elektromechanik, Fahrzeuge, Edelmetalle, Baugewerbe und Chemie.

Dienstleistungen in Bereichen wie kommerzielle Kommunikation, Bauwesen, Patente und Sicherheit werden oftmals anhand des Kriteriums des Allgemeininteresses der Öffentlichkeit des jeweiligen Landes beurteilt.

Die Mitteilung schlägt folgende Maßnahmen vor:

Stärkere Überwachung durch Bewertungsberichte, die der Europäischen Kommission zusammen mit einer Wirtschaftsanalyse der Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung alle zwei Jahre vorgelegt werden. Dadurch könnten Bereiche ermittelt werden, die einer vollen Harmonisierung bedürfen.

Potentielle rechtliche Schritte gegen EU-Regierungen, die das Prinzip nicht umsetzen;

Umfassendere Informationen über das Prinzip für wichtige Beteiligte wie nationale und regionale Verwaltungen, Unternehmen, Anwälte und Berufsverbände;

Fortbildungen für nationale Behörden und Vertreter der Berufsverbände aus den am stärksten betroffenen Sektoren und gleichzeitige nationale, regionale und lokale Seminare;

Wirksamere Wege der Problembeseitigung durch Reduzierung der Zeit für die Bearbeitung einzelner Beschwerden.

Den EU-Ländern kommt eine wichtige Rolle zu, indem sie:

die gegenseitige Anerkennung in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufnehmen;

Anträge auf Anwendung der gegenseitigen Anerkennung innerhalb einer angemessenen Frist beantworten;

die Zusammenarbeit zwischen den Regierungsstellen stärken;

nationale Kontaktstellen besser nutzen.

Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung fördern den Handel von Waren zwischen der EU und wichtigen Märkten wie Australien, Kanada, Israel, Japan, Neuseeland und den USA.

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 legt Vorschriften und Verfahren fest, die von den nationalen Behörden anzuwenden sind, wenn sie beabsichtigen, einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung für ein Produkt abzulehnen oder zusätzliche Bedingungen geltend zu machen.

HINTERGRUND

Gegenseitige Anerkennung

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Die gegenseitige Anerkennung im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Aktionsplan für den Binnenmarkt (KOM(1999) 299 endg. vom 16. Juni 1999)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entschließung des Rates vom 24. Juni 1999 über das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 2)

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21-29)

Letzte Aktualisierung: 04.01.2016