Grünbuch über die Unschuldsvermutung

Die Kommission wirkt gegenwärtig auf eine Angleichung der Strafverfahren, insbesondere im Bereich der Verfahrensgarantien hin. Mit diesem Grünbuch wendet sich die Kommission an die Rechtspraktiker und die gesamten Bürger der Europäischen Union (EU), um herauszufinden, ob der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Rechte, die sich daraus ableiten, von jedem Mitgliedstaat gleichermaßen verstanden werden. Sie schlägt eine Abklärung der Auslegung der einzelnen Mitgliedstaaten vor.

RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission vom 26. April 2006 über die Unschuldsvermutung [KOM(2006) 174 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Grünbuch befasst sich mit der Unschuldsvermutung und den Rechten, die sich daraus ableiten. Dieser Grundsatz ist ein anerkanntes Grundrecht innerhalb des Völkerrechts wie auch auf europäischer Ebene, das jedem Beschuldigten ohne Einschränkung und unabhängig von der Art des betreffenden Verfahrens eingeräumt wird.

Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bietet eine Definition der Unschuldsvermutung, die das Recht auf ein faires Verfahren umfasst. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf ein Gericht einen Angeklagten nicht schuldig sprechen, bevor es nicht tatsächlich dessen Schuld festgestellt hat. Die Anordnung von Untersuchungshaft sollte die Ausnahme bleiben.

Die Kommission ist bemüht, die Unterschiede in der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in den Mitgliedstaaten zu erfassen. Sie schlägt vor, gemeinsame Mindestnormen für Strafverfahren festzulegen. Damit soll ein unterschiedliches Niveau der in den Mitgliedstaaten angewandten Strafverfahrensgarantien vermieden werden.

Angleichung der innerstaatlichen Verfahrensgarantien

Das Grünbuch der Kommission über die Unschuldsvermutung ist Teil des Harmonisierungsprozesses im Strafrecht. Ein Fundament gemeinsamer, insbesondere auf der gegenseitigen Anerkennung basierender Normen soll stufenweise die gesamten Rechtshilfevorschriften ersetzen, insbesondere diejenigen zum Beweisrecht einschließlich der Unschuldsvermutung.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schließt die Vollstreckung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Urteils ein. In der Regel erkennt ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Strafurteilen in seinem Hoheitsgebiet keine Rechtswirkung zu. Die Strafgesetzgebung unterliegt der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besteht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung gerade darin, den von einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen im gesamten EU-Gebiet eine Rechtswirkung zuzuerkennen. Dieser Grundsatz wird nur dann seine volle Wirkung entfalten können, wenn den anderen Rechtssystemen Vertrauen entgegengebracht wird. Dieses gegenseitige Vertrauen ergibt sich aus einer gemeinsamen Orientierung an den Grundrechten, wie das Grünbuch der Kommission über die Verfahrensgarantien hervorhebt.

Aber dieser Grundsatz ist bei weitem nicht uneingeschränkt gültig, da er in der Praxis an verschiedene Grenzen stößt. So bestehen zum Beispiel wesentliche Unterschiede beim Strafmaß und die im Hauptverfahren ergangenen Entscheidungen werden immer noch nicht auf der Grundlage gemeinsamer Normen zur Gewährleistung eines einheitlichen Grundrechtsschutzes innerhalb der gesamten EU vollstreckt.

Anwendung der Unschuldsvermutung

In diesem Grünbuch wird dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, der im Verlauf des Strafverfahrens zum Tragen kommt, nachgegangen. Verschiedene mit der Unschuldsvermutung verknüpfte Rechtsgrundsätze werden im Strafverfahren sichtbar, z. B.:

Hintergrund

Nach Ansicht der Kommission muss sich der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der zur so genannten dritten Säule gehört, auf einer klaren Rechtsgrundlage und auf der Basis der für jeden Bürger gleichen Verfahrensgarantien entwickeln. Seit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 wird die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit angesehen.

Die Kommission führt ihre Arbeiten an gemeinsamen Verfahrensnormen mit der Begriffsbestimmung der Unschuldsvermutung in diesem Grünbuch fort. Die Antworten auf die in diesem Grünbuch aufgeführten Fragen sollten bis zum 9. Juni 2006 eingehen. Seit der Vorlage des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss de Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren wurde kein Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen angenommen. Die deutsche Präsidentschaft der Europäischen Union legte am 22. Februar 2007 einen Beschlussvorschlag zum Straf- und Verfahrensrecht vor. Der Wortlaut ist im Wesentlichen auf drei Grundrechte ausgerichtet, die bereits in dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss von 2004 formuliert wurden. Es handelt sich um das Recht des Angeklagten auf Rechtsauskünfte, das Recht auf juristischen Beistand sowie das Recht auf Inanspruchnahme eines Dolmetschers und Übersetzers. Mehrere Mitgliedstaaten haben sich bereits aus teilweise unterschiedlichen Gründen widerstrebend gegenüber einer Harmonisierung von Verfahrensgarantien gezeigt, die von einigen Mitgliedstaaten als erster Schritt in Richtung auf ein europäisches Strafgesetzbuch angesehen wird. Aufgrund dieser Blockade sieht sich die Kommission veranlasst, auf eine verstärkte Zusammenarbeit statt auf eine Harmonisierung der Verfahrensgarantien hinzuarbeiten.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [KOM(2004) 328 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 hat sich die Kommission verpflichtet, die notwendigen Beschlüsse für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen zu fassen. Mit diesem Vorschlag, der in diese Richtung geht, sollen gemeinsame Mindestnormen für bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union festgelegt werden. Diese Angleichung der Rechtsvorschriften stärkt allgemein die Rechte der Verdächtigen und Angeklagten in der Europäischen Union und erleichtert die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Berücksichtigt werden die im gesamten Strafverfahren anwendbaren Rechte wie die Vertretung durch einen Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens, die kostenlose Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers, Verfahrensgarantien für Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen können, die Belehrung der Beschuldigten über ihre Rechte vor ihrer ersten Vernehmung. Dieser Vorschlag stellt gleichzeitig eine notwendige Ergänzung zum Europäischen Haftbefehl dar.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Juli 2000 über die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen [KOM(2000) 495 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Diese Mitteilung ist auf die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen ausgerichtet. Die Kommission stellt darin ihre Auffassung zur gegenseitigen Anerkennung dar, wobei die Möglichkeiten der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Endentscheidungen in Strafsachen untersucht werden. Das Dokument legt die verschiedenen Aspekte der gegenseitigen Anerkennung dar und zeigt verfahrensrechtliche Aspekte auf, bei denen gemeinsame Mindestnormen für notwendig erachtet werden. Die Kommission hebt insbesondere hervor, dass ein Nachteil bei der derzeitigen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den EU-Mitgliedstaaten darin besteht, dass längere Verhandlungen notwendig sein könnten, bis man sich über die Zuständigkeit geeinigt hat. Nach Ansicht der Kommission wäre es danach nicht mehr notwendig, die Frage der Gerichtsbarkeit in jedem einzelnen Fall, in dem zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig sein könnten, neu zu klären.

Letzte Änderung: 30.03.2007