Strafrechtliche Verurteilungen: Rechtsverluste

Strafrechtliche Verurteilungen können Rechtsverluste zur Folge haben wie den Entzug der Fahrerlaubnis nach einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. In dieser Mitteilung wird der Begriff des Rechtsverlusts erläutert und ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften auf europäischer Ebene gegeben. Die Europäische Kommission zeigt Wege auf, wie Rechtsverluste innerhalb der Europäischen Union wirksamer eingesetzt werden können.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Februar 2006: Rechtsverluste infolge strafrechtlicher Verurteilungen in der Europäischen Union [KOM(2006) 73 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Mitteilung wird der Begriff des Rechtsverlusts erläutert und ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften auf europäischer Ebene gegeben. Darüber hinaus werden Wege aufgezeigt, wie Rechtsverluste innerhalb der Europäischen Union wirksamer eingesetzt werden können. Es werden nur Rechtsverluste behandelt, die auf eine strafrechtliche Verurteilung zurückgeführt werden können. Ausgenommen sind daher Maßnahmen, die im laufenden Verfahren angeordnet werden, oder präventive Maßnahmen gegen Personen, die strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

Rechtsverluste infolge einer strafrechtlichen Verurteilung

Eine strafrechtliche Verurteilung kann dazu führen, dass einer Person bestimmte Rechte aberkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Fahrverbote, Aufenthaltsverbote oder der Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Rechtsverlust kann vom Gericht als Nebenstrafe verhängt werden, die zu einer Hauptstrafe hinzukommt, oder als alternative Strafe, wenn sie als Ersatz für eine oder mehrere Hauptstrafen verhängt wird. Der Rechtsverlust kann sich auch als Nebenfolge aus einer Hauptstrafe ergeben, ohne vom Gericht eigens angeordnet worden zu sein. Er kann überdies in Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren verfügt werden, die sich an eine strafrechtliche Verurteilung anschließen.

Die Aberkennung von Rechten kann sich gegen natürliche wie gegen juristische Personen, d. h. Unternehmen oder Vereinigungen, richten, aber nicht alle Mitgliedstaaten erkennen eine strafrechtliche Haftung juristischer Personen an. Im Grünbuch „Sanktionen" wird auf diesen Aspekt näher eingegangen [PDF]. In diesem Grünbuch werden die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen und Rechtsverluste erläutert.

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Mit den auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften zu den Rechtsverlusten wird eine Angleichung des einzelstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten angestrebt. Hierzu zählt unter anderem der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer der im Rahmenbeschluss aufgeführte Straftaten verurteilt wurde, daran gehindert werden kann, eine die Beaufsichtigung von Kindern einschließende berufliche Tätigkeit auszuüben. Des Weiteren werden in der Mitteilung erwähnt der Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, die neue Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die das Vergabeverfahren transparenter macht und auf diese Weise zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität beiträgt, und weitere Richtlinien im Finanzsektor.

Regelungen, die auf die Wirkung von Rechtsverlusten (oder Verurteilungen) in anderen Mitgliedstaaten abstellen, lassen sich in drei Kategorien unterteilen. Richtlinien, die eine partielle gegenseitige Anerkennung ermöglichen, Rechtsinstrumente, die noch nicht in Kraft getreten oder nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind, und schließlich unverbindliche Entschließungen.

Unter den Regelungen, die eine partielle gegenseitige Anerkennung ermöglichen, gibt es eine Reihe von Richtlinien, die direkt die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat verfügten Rechtsverlusts regeln: z. B. die Richtlinien zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen und bei den Europawahlen oder die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen.

Zu den Rechtsinstrumenten, die noch nicht in Kraft getreten oder nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind, zählen:

Unverbindliche Entschließungen wie die Entschließung aus dem Jahr 1997, die Ausschreitungen bei Fußballspielen verhindern sollen.

Wie die Kommission feststellt, gibt es auf EU-Ebene nur relativ wenige Rechtsinstrumente, die den Mitgliedstaaten vorschreiben, in die möglichen Sanktionen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, Berufsverbote aufzunehmen, oder die als Folge bestimmter Verurteilungen Rechtsverluste vorsehen. Sie bedauert, dass hier kein echter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet.

Rechtsverluste innerhalb der Europäischen Union wirksamer einsetzen

Um Rechtsverluste wirksamer einzusetzen, sieht die Kommission zum einen vor, dass die Verwirklichung bestimmter Straftatbestände ein EU-weites Verbot, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, zur Folge hat. Voraussetzung für eine diesbezügliche Regelung wäre eine genaue Definition der betreffenden Berufe und Tätigkeiten. Die Straftatbestände müssten in wesentlichen Punkten EU-weit harmonisiert sein, und auch die Dauer der Rechtsverluste müsste EU-weit vereinheitlicht sein, um Diskriminierungen zu vermeiden. Für Tätigkeiten, die nicht unbedingt EU-weit ausgerichtet sind, könnte sich ein solches Regelungskonzept allerdings als ungeeignet erweisen.

Alternativ dazu könnte einem in einem Mitgliedstaat eingetretenen Rechtsverlust unter bestimmten Voraussetzungen im gesamten Gebiet der EU Wirkung verliehen werden. Zwar gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Eckstein des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, doch könnte die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Rechtsverlusten als Strafverschärfung empfunden werden und die Rechte des Einzelnen in Frage stellen. Außerdem sind das Strafrecht der Mitgliedstaaten und die strafrechtlichen Sanktionen in der Europäischen Union unterschiedlich ausgestaltet. Würde einer in einem Mitgliedstaat verfügten Aberkennung von Rechten EU-weit Geltung verliehen, könnte dies in einem Mitgliedstaat auf Ablehnung stoßen, der diese Art von Sanktion für das beanstandete Verhalten nicht vorsieht.

Die Kommission befürwortet die gegenseitige Anerkennung von Rechtsverlusten in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten bereits über eine gemeinsame Basis verfügen und die Sanktionen dementsprechend ausreichend homogen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsverlust bereits in allen Mitgliedstaaten für eine bestimmte Straftatkategorie als Sanktion vorgesehen ist oder in einer Regelung ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass diese Sanktionsart für bestimmte Straftaten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein muss. Wird die Aberkennung von Rechten hingegen nur als eine Sanktionsmöglichkeit für das nach dem betreffenden Rechtsakt zu ahndende Verhalten vorgesehen, ohne die Mitgliedstaaten zur Einführung dieser Sanktionsart zu verpflichten, ist eine gemeinsame Basis nicht gewährleistet.

Verbesserung des Informationsflusses

Nach Ansicht der Kommission ist eine Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich, um Rechtsverluste auf europäischer Ebene wirksamer einsetzen zu können. Mehrere Maßnahmen wurden hierzu bereits ergriffen. Unter anderem wurde ein Weißbuch herausgegeben, in dem die wesentlichen Schwierigkeiten beim Austausch von Informationen über Verurteilungen analysiert werden [PDF]. Erschwert wird der Informationsaustausch jedoch durch die unterschiedliche Regelung der Rechtsverluste in den Mitgliedstaaten und durch die Unterschiede im Aufbau der nationalen Strafregister.

Die Kommission beabsichtigt einen umfassenden Informationsaustausch bei:

In allen Mitgliedstaaten wird, so die Feststellung der Kommission, ein Rechtsverlust durch eine strafrechtliche Verurteilung ausgelöst. Die Kommission möchte den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen verbessern und wird ihre bereits begonnenen Arbeiten in diesem Sinne fortführen. Was die gegenseitige Anerkennung von Rechtsverlusten anbelangt, so hält es die Kommission für empfehlenswert, sich auf die Bereiche zu beschränken, in denen es bereits eine gemeinsame Grundlage auf EU-Ebene gibt (eine solche gemeinsame Grundlage gibt es bereits u. a. beim Entzug der Fahrerlaubnis und beim Verbot, mit Kindern zu arbeiten).

Letzte Änderung: 31.03.2006