Europäisches Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

Der Schutz vor tätlichen Angriffen und Attentaten von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die die Europäische Union (EU) besuchen, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Aufgrund der wachsenden Zahl von Reisen von Persönlichkeiten in die Union wird mit diesem Beschluss ein Europäisches Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens geschaffen, bei dem es sich um ein offizielles Kommunikations- und Konsultationsnetz zwischen nationalen Behörden handelt.

RECHTSAKT

Beschluss 2002/956/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Schutz von Persönlichkeiten fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), den die betreffende Person besucht. Im Anschluss an eine Empfehlung des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Festlegung einer gemeinsamen Bewertungsskala für die Gefährdung von Persönlichkeiten, die die EU besuchen und Initiative des Königreichs Spaniens nahm der Rat den vorliegenden Beschluss an, um die vorhandenen Gesetzeslücken betreffend den Schutz von Persönlichkeiten zu schließen.

Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens geschaffen. Dieses Netz besteht aus den einzelstaatlichen Polizeidiensten und anderen Stellen, die für den Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle. Die Beitrittsländer und Europol können ebenfalls eine Kontaktstelle benennen.

Im Sinne des Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Persönlichkeit des öffentlichen Lebens" (nachstehend „Persönlichkeit") jede Person, die die EU in amtlicher Eigenschaft oder nicht-amtlicher Eigenschaft besucht und der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.

Für das Funktionieren des Netzes sorgt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates innehat.

Das Netz hat folgende Ziele:

Das Netz unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht. Der Rat unterzieht die Tätigkeiten des Netzes alle drei Jahre einer Bewertung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2002/956/JI

29.11.2002

-

ABl. L 333 vom 10.12.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2009/796/JI

19.11.2009

-

ABl. L 283 vom 30.10.2009

Letzte Änderung: 08.04.2010