Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

Die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten ist die Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit. In der Praxis stellt die Kommission fest, dass die Staaten noch immer nur zögerlich die Entscheidungen in Strafsachen eines anderen Mitgliedstaats der Union anerkennen. Die vorliegende Mitteilung hebt auf eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ab, das eine notwendige Voraussetzung für die justizielle Zusammenarbeit ist.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Mitteilung zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen und zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander [KOM (2005) 195 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission befasst sich hier mit den noch nicht umgesetzten Aspekten der gegenseitigen Anerkennung. Sie greift die Prioritäten der kommenden Jahre aus dem Haager Programm auf und analysiert die bisherigen Fortschritte.

Die Phase vor dem Strafverfahren

Die Beweismittelerhebung ist eine wichtige Phase vor dem Strafverfahren. Anhand der Beweismittel lässt sich der Täter ermitteln oder auch, ganz im Gegenteil, die Unschuld einer Person bestätigen. In dieser Mitteilung befasst sich die Kommission mit folgenden Aspekten der Phase vor dem Strafverfahren:

Gegenseitige Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen

Die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat rechtskräftigen Entscheidung zieht gewisse Rechtsfolgen in den anderen Mitgliedstaaten der Union nach sich. In der vorliegenden Mitteilung prüft die Kommission folgende für eine wirksame gegenseitige Anerkennung wichtige Grundaspekte:

Stärkung des Vertrauens

Die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ist für die erfolgreiche Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unerlässlich. Dazu gehören Legislativmaßnahmen, um ein hohes Schutzniveau für Personenrechte im Gebiet der EU zu gewährleisten, sowie eine Reihe praktischer Maßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe, um ihnen stärker das Gefühl zu vermitteln, dass sie einer „gemeinsamen Rechtskultur" angehören. Die Kommission strebt eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl durch Legislativmaßnahmen als auch durch praktische Begleitmaßnahmen an.

Bezüglich der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens durch Legislativmaßnahmen möchte die Kommission bestimmte Strafrechtsvorschriften harmonisieren. Es geht ihr vor allem um die Harmonisierung der Strafprozessordnung auf Gemeinschaftsebene, damit Gerichtsentscheidungen, die der gegenseitigen Anerkennung unterliegen, hohen Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Personenrechte genügen, wie Unschuldsvermutung, Regelung für Abwesenheitsurteile, Mindestregelungen für die Beweiserhebung usw. Die Überlegungen über Maßnahmen zur Annäherung der Rechtsvorschriften im materiellen Strafrecht (Definition der Haftung, der Verstöße und der entsprechenden Strafen) sind fortzusetzen.

Bezüglich der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens durch praktische Begleitmaßnahmen möchte die Kommission die Evaluierungsmechanismen ausbauen, um den konkreten Bedarf des Justizwesens genau zu erfassen, vor allem um potenzielle Hindernisse auszumachen, und zwar vor der Annahme neuer Instrumente. Ferner möchte sie die für die Umsetzung der von der EU verabschiedeten Instrumente spezifischen praktischen Bedingungen evaluieren, insbesondere die beste Praxis („best practice"), und vor allem die Art und Weise, in der sie dem genannten Bedarf gerecht werden. Besonders wichtig ist es, das gegenseitige Verständnis der Justizbehörden zu fördern, und zu diesem Zweck setzt sich die Kommission für eine stärkere Vernetzung der Justizberufe ein, beispielsweise in Form des Europäischen Netzes der obersten Gerichtshöfe oder des Netzes der Räte für das Justizwesen. Darüber hinaus hält die Kommission eine Weiterentwicklung der Juristenausbildung für wesentlich. Diese soll unter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der europäischen und internationalen Dimension des Justizwesens den gebührenden Rang einräumen, was auch im Ausbildungsgang deutlich werden muss.

Der Anhang der Mitteilung enthält eine Arbeitsunterlage der Kommission, die in Tabellenform die verschiedenen Ziele, die Methode und einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen enthält.

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Letzte Änderung: 23.10.2005