Integrationsfonds (2007 - 2013)

Diese Entscheidung richtet einen Europäischen Integrationsfonds (EIF) in Höhe von 825 Mio. EUR für den Zeitraum von 2007 bis 2013 ein. Dieser Fonds ist Teil des Generellen Programms „ Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.

RECHTSAKT

Entscheidung des Rates 2007/435/EC vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Entscheidung legt die Ziele eines Europäischen Fonds zur Integration von Drittstaatsangehörigen (EIF) und die Regeln für die Verwaltung des Fonds fest. Sie legt ebenfalls die verfügbaren Fondsmittel und die Kriterien für ihre Verteilung fest.

Förderfähige Maßnahmen

Der EIF finanziert einzelstaatliche, grenzüberschreitende und europäische Maßnahmen, mit denen die Integration von Drittstaatenangehörigen in den Aufnahmeländern erleichtert werden soll. Im Zentrum dieser Maßnahmen stehen insbesondere Neuzuwanderer. Die einzelstaatlichen Maßnahmen werden von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Mehrjahresprogramme durchgeführt, die den strategischen Leitlinien der EU für die Intervention des Fonds (geteilte Mittelverwaltung) entsprechen. Die verfügbaren Haushaltmittel für Maßnahmen auf EU-Ebene werden direkt von der Kommission ausgeführt (direkte Mittelverwaltung).

Der EIF unterstützt Maßnahmen, die

Der EIF unterstützt grenzüberschreitende Maßnahmen sowie Maßnahmen auf EU-Ebene,

Die Kommission verabschiedet ein Programm, in dem die Prioritäten für jedes Jahr festgelegt sind, und veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für grenzüberschreitende Projekte.

Grundsätze der Unterstützung durch den Fonds

Im Einklang mit den Prioritäten und Zielen der EU gewährt der Fonds Finanzhilfe, um Maßnahmen zu unterstützen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und bereits aus öffentlichen und privaten Quellen kofinanziert werden. Der Beitrag des Fonds darf den Höchstsatz von 50 % der Gesamtkosten einer einzelstaatlichen Maßnahme nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann dieser Satz auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien aufgeführt sind. Der Beitrag der Gemeinschaft wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

Die Kommission verabschiedet strategische Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013, die die Prioritäten auf EU-Ebene für jedes einzelne Ziel des Fonds vorgeben.

Die Kommission genehmigt die Mehrjahresprogramme der EU-Mitgliedstaaten, in denen auf der Grundlage der Strategischen Leitlinien der Kommission eine Strategie für die Maßnahmen festgelegt wird. In diesen Programmen wird beschrieben, wie die Mitgliedstaaten ihre Ziele erreichen wollen, und es werden zusätzliche Angaben zur Finanzierung der Projekte gemacht. Die Kommission verabschiedet Finanzierungsentscheidungen, mit denen die Jahresprogramme genehmigt werden, die das Mehrjahresprogramm durchführen.

Ausschuss, Überprüfung und Aufhebung

Die Kommission wird durch den Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Entscheidung bis zum 30. Juni 2013 überprüfen 2013.

Hintergrund

Diese Entscheidung setzt die Empfehlungen des Haager Programms fort und führt die Kommissionsmitteilung vom 1. September 2005 über ein gemeinsames Integrationsprogramm sowie Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Integration (INTI-Programm) weiter. Der Fonds, für den Mittel in Höhe von 825 Mio. EUR für den Zeitraum 2007 bis 2013 bereitgestellt werden, ist Teil des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, das durch die Mitteilung der Kommission vom 6. April 2005 eingerichtet wurde.

Bezug

Akte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2007/435/EG

29.6.2007

-

ABl. L 168 vom 28.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung der Kommission 2008/457/EG vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte [Amtsblatt L 167 vom 27.6.2008]. Diese Entscheidung legt die Regeln fest, nach denen die EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen im Rahmen des Fonds durchführen sollen. Sie enthält Bestimmungen zu den benannten Behörden und der Aufgabenübertragung an diese. Die Entscheidung legt auch fest, dass die EU-Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den Verfahren und praktischen Modalitäten im Hinblick auf die Durchführung des Fonds durch die benannten Behörden erstellen sollen. Außerdem führt die Entscheidung die Informationen auf, die die EU-Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen. Diese Informationen betreffen die Verwendung des Fonds, die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Meldung von Unregelmäßigkeiten. Die Informationen sind nach Möglichkeit auch elektronisch zu übermitteln. Zu diesem Zweck wird die Kommission ein computergestütztes System entwickeln. Schließlich legt diese Entscheidung auch Regeln fest im Hinblick auf Informationen zum Fonds, die den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie zu Publizitätsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit.

Letzte Änderung: 10.08.2010