Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) – Beschluss zum früheren dritten Pfeiler

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wird das gegenwärtige System ersetzen und verbesserte Funktionalitäten bieten. Es wird derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den assoziierten Staaten, die am Schengen-Raum teilnehmen, umfangreichen Tests unterzogen.

Der SIS-II-Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (zuvor dritter Pfeiler) fallenden Angelegenheiten. Er umfasst Bestimmungen über die technischen Aspekte und den Betrieb des SIS II, die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde und der teilnehmenden Staaten, die Verarbeitung der im Zusammenhang mit den Ausschreibungen stehenden Daten, die das System enthalten wird, und die Bedingungen für den Zugriff auf die Daten und für den Datenschutz. Insbesondere regelt der Beschluss die Personen- und Sachfahndungsausschreibungen, die in das SIS II eingegeben werden, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern. Er enthält auch Bestimmungen über die Bedingungen und Verfahren für diese Ausschreibungen und über die Behörden, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).

ZUSAMMENFASSUNG

Bei dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) handelt es sich um ein großes Informationssystem, das Personen- und Sachfahndungsausschreibungen enthält. Es wird von den Grenzschutz- und Zollbeamten sowie den Visum- und Polizeibehörden im gesamten Schengen-Raum genutzt werden, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dieses neue System wird derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den assoziierten Staaten, die am Schengen-Raum teilnehmen (im weiteren Text als Mitgliedstaaten bezeichnet), umfangreichen Tests unterzogen. Es wird das gegenwärtige System ersetzen und verbesserte Funktionalitäten bieten.

Die Rechtsgrundlage für das SIS II wird von zwei Rechtsakten gebildet, namentlich dem SIS-II-Beschluss und der SIS-II-Verordnung, die einander ergänzen. Diese beiden Rechtsakte bestehen aus einigen gemeinsamen Artikeln, zu denen eine Reihe von besonderen Vorschriften für die Nutzung des Systems in dem speziellen Bereich, den das jeweilige Instrument regelt, hinzukommen.

Der SIS-II-Beschluss enthält besondere Bestimmungen über die Nutzung des SIS II für die in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (zuvor dritter Pfeiler) geregelten Zwecke. Insbesondere legt der Beschluss die zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen in das System einzugebenden Datenkategorien (Personen- und Sachfahndungsausschreibungen), die Eingabezwecke, die Kriterien und Verfahren für die Eingabe und Verarbeitung dieser Daten und die zugriffsberechtigten Behörden fest. Der Beschluss enthält auch besondere Bestimmungen über die Verarbeitung und den Schutz dieser Datenkategorien.

Im SIS II enthaltene Ausschreibungen

Der Beschluss regelt, dass das SIS II zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen die folgenden Ausschreibungskategorien enthält:

Sobald das SIS II in Betrieb genommen wird, gelten für Ausschreibungen die folgenden Bestimmungen und Verfahren:

Zugriff auf und Verarbeitung von SIS-II-Daten

Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich. Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

Die in dem Beschluss enthaltenen Regeln für den Zugriff auf SIS-II-Daten sind die gleichen wie in der Verordnung. Allerdings sieht der Beschluss auch den Zugriff auf SIS-II-Daten durch eigens dazu ermächtigte Bedienstete von Europol sowie durch die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen vor. Diese Stellen dürfen nur auf genau die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Allgemein sollen Personen- und Sachfahndungsausschreibungen nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS II erfasst werden. Sowohl der Beschluss als auch die Verordnung legen fest, dass die Mitgliedstaaten die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung einer Personenausschreibung innerhalb von drei Jahren nach Eingabe in das SIS II prüfen. Der Beschluss fügt weitere Schutzmaßnahmen hinzu, indem er diese Frist für Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle auf ein Jahr reduziert. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts kürzere Prüffristen bestimmen. Außerdem sieht der Beschluss Höchstfristen für die Speicherung von Sachausschreibungen vor (je nach Ausschreibungsart fünf oder zehn Jahre).

Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen in dem Beschluss und in der Verordnung stimmen weitgehend überein. Allerdings führt der Beschluss das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (EN) an, nach dessen Maßgabe personenbezogene Daten bei den einschlägigen SIS-II-Ausschreibungen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu schützen sind und das die Grundlage für die Festlegung von Datenkategorien darstellt, die nicht im SIS II verarbeitet werden dürfen.

Schlussbestimmungen

Der SIS-II-Beschluss gilt für die am gegenwärtigen Schengener Informationssystem (SIS 1+) teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat (mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten) festgelegt wird, sobald alle technischen Vorbereitungen auf zentraler Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten abgeschlossen und alle Durchführungsbestimmungen erlassen worden sind. Genaue Informationen hierzu finden sich in Artikel 71 des Beschlusses und in den Rechtsakten über die Migration von SIS 1+ zu SIS II.

Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austausches von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an bestimmten Aspekten des SIS II, die unter diesen Beschluss fallen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/533/JI

28.8.2007

-

ABl. L 205 vom 7.8.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2010/261/EU der Kommission vom 4. Mai 2010 über den Sicherheitsplan für das zentrale SIS II und die Kommunikationsinfrastruktur [AmtsblattL 112 vom 5.5.2010]. Dieser Beschluss regelt die Sicherheitsorganisation des zentralen SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur und errichtet für beide einen Sicherheitsplan, um verarbeitete Daten vor Bedrohungen zu schützen, die ihrer Verfügbarkeit, ihrer Integrität und ihrer Vertraulichkeit abträglich sind Die Kommission ist für die Durchführung und Überwachung aller Maßnahmen für die Sicherheit der Kommunikationsinfrastruktur und während einer Übergangszeit für das zentrale SIS II zuständig. Sobald die Verwaltungsbehörde ihre Arbeit aufnimmt, muss sie ihren eigenen Sicherheitsplan für das zentrale SIS II annehmen.

Für die Überwachung der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen ernennt die Kommission einen Beauftragten für die Systemsicherheit. Örtliche Sicherheitsbeauftragte nehmen Aufgaben wahr, die das zentrale SIS II-System und die Kommunikationsinfrastruktur betreffen. Sie sind für die Durchführung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen und Prozesse im Haupt-CS-SIS sowie im Backup-CS-SIS und in der Kommunikationsinfrastruktur zuständig.

Der Beauftragte für die Systemsicherheit bereitet in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Sicherheitsbeauftragten einen Sicherheitsplan vor, in dem detaillierte Maßnahmen und Verfahren zum Schutz des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur aufgeführt sind. Der Plan sieht auch Maßnahmen vor, um Folgendes zu kontrollieren:

Der Sicherheitsplan legt auch Maßnahmen im Hinblick auf die Personalsicherheit fest. So definiert er etwa die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen, die zum Zugang zum zentralen SIS II berechtigt sind.

Entscheidung der Kommission 2008/334/EG vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [Amtsblatt L 123 vom 08.05.2008]. Die Ausschreibungen im SIS II enthalten nur die zur Identifizierung einer gesuchten Person oder Sache unbedingt erforderlichen Informationen. Falls zukünftige Endbenutzer (Beamte der zuständigen nationalen Behörden) nach dem Erhalt eines Treffers Maßnahmen ergreifen müssen, benötigen sie Zusatzinformationen zu dieser Ausschreibung (Informationen, die nicht in SIS II gespeichert, aber die mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpft werden).

In allen Schengen-Staaten wurden nationale Stellen eingerichtet, die als SIRENE-Büros (Supplementary Information Request at the National Entries) bezeichnet werden. Sie dienen als Kontaktstellen zwischen dem ausschreibenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der einen Treffer erzielt und bieten Unterstützung bei der Lieferung von Zusatzinformationen für das SIS. Dieselben Stellen werden für SIS II genutzt.

Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen, die für die folgenden Ausschreibungskategorien sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Verfahren beschreiben, die die zuständigen Behörden zum Informationsaustausch befolgen müssen:

Das Ziel besteht darin, die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und zwar insbesondere bei Eingabe einer Ausschreibung, hinsichtlich der infolge einer Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen, im Falle von Mehrfachausschreibungen und bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten oder des Auskunftsrechts.

Die Durchführungsbestimmungen betreffen technische Aspekte des SIS II, die ein hohes Maß an Genauigkeit und eine regelmäßige Aktualisierung erfordern und daher durch die SIS-II-Rechtsakte nicht erschöpfend geregelt werden.

Wie bei anderen Rechtsakten, die SIS II betreffen, gibt es auch für das SIRENE-Handbuch und die Durchführungsbestimmungen zwei Rechtsakte (Beschlüsse der Kommission): einen Rechtsakt für den ersten Pfeiler (Anhang zu Beschluss 2008/333/JI) und einen Rechtsakt für den dritten Pfeiler (Anhang zu Beschluss 2008/334/JI). Die Anhänge zu beiden Beschlüssen sind identisch.

See also

Letzte Änderung: 13.07.2010