Rechtswidrige Einwanderung – Sanktionen für Arbeitgeber

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Nicht-EU-Bürger ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen – Richtlinie 2009/52/EG

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Um rechtswidriger Einwanderung entgegenzuwirken, sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Länder die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern verbieten, die sich unrechtmäßig in der EU aufhalten.

Die Richtlinie legt EU-weite Mindestvorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen Arbeitgeber verhängt bzw. getroffen werden können, die gegen dieses Verbot verstoßen.

Diese Richtlinie findet nicht auf alle EU-Länder Anwendung – Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet:

Die EU-Länder können zudem:

Sanktionen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden. Dazu gehören:

Die EU-Länder müssen ferner:

Straftaten

Eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar, wenn der Arbeitgeber:

Beschwerden und Inspektionen

Illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger müssen in der Lage sein, unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einzureichen. Um zu kontrollieren, ob Arbeitgeber solche rechtswidrigen Einwanderer beschäftigen, sind von den EU-Ländern Inspektionen auf der Grundlage regelmäßiger Risikobewertungen durchzuführen.

Durchführung

Zwei zentrale Erkenntnisse eines Berichts aus dem Jahr 2014 betreffend die Anwendung der Richtlinie waren folgende:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Juli 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 20. Juli 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Irreguläre Einwanderung – EU-Politik.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24-32)

Die vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/52/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (COM(2014) 286 final vom 22.5.2014)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).