Rückübernahmeabkommen mit den Westbalkanländern

Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Westbalkanländern haben die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, durch eines dieser Länder oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen eines von diesen zum Ziel. Das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen des ersuchten Staates, aber auch für jede andere Person, die sich unrechtmäßig aus dem ersuchten in den ersuchenden Staat begeben hat.

RECHTSAKT

Beschluss 2005/809/EG des Rates vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

Beschlüsse 2007/817/EG, 2007/818/EG, 2007/819/EG et 2007/820/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Montenegro, der Republik Serbien und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahmen von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Westbalkanland, das nicht Mitglied der Europäischen Union (EU), jedoch Unterzeichnerstaat des Abkommens („Partnerland") ist, rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats alle Staatsangehörigen des Landes, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Staat nicht oder nicht mehr erfüllen. Es erklärt sich zur Rückübernahme der betreffenden Personen bereit, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich um Staatsangehörige des Landes handelt.

Das Partnerland rückübernimmt ebenfalls alle Drittstaatsangehörigen, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt in dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass die betreffenden Personen unmittelbar und illegal nach einem Aufenthalt bzw. einem Transit durch das Hoheitsgebiet dieses Landes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind.

Die Europäische Gemeinschaft (EG) verpflichtet sich in gleicher Weise gegenüber dem Partnerland: Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der Behörden des Partnerlandes alle Staatsangehörigen, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt in dem Partnerland nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei den betreffenden Personen um Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates handelt.

Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ebenfalls alle Drittstaatsangehörigen aus einem Drittland, die im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung dieses Mitgliedstaats sind oder wenn sie illegal und unmittelbar nach einem Aufenthalt oder Transit durch dessen Hoheitsgebiet in das Partnerland eingereist sind.

Rückübernahmeersuchen

Die Überstellung einer Person zur Rückübernahme setzt die Vorlage eines so genannten „Rückübernahmeersuchens" durch den ersuchenden an den ersuchten Staat voraus. Dieses Ersuchen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Personalausweises und gegebenenfalls eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

Das Rückübernahmeersuchen muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, den letzten Wohnsitz, Nachweise über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, ein Lichtbild der betreffenden Person, die Erklärung darüber, ob die betreffende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, bzw. eine Angabe enthalten, ob für ihre Überstellung Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Beweismittel

In Bezug auf die Rückübernahme der Staatsangehörigen des Partnerlandes oder der Mitgliedstaaten werden in dem Abkommen die Dokumente aufgeführt, die folgende Feststellungen ermöglichen:

In Bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden in dem Abkommen die Dokumente aufgeführt, die als Nachweis für folgende Feststellungen dienen:

Fristen

Der ersuchende Staat hat das Rückübernahmeersuchen für einen Drittstaatsangehörigen spätestens ein Jahr, nachdem er Kenntnis von den Gegebenheiten erhalten hat, zu übermitteln.

Das Ersuchen ist innerhalb einer festgelegten Frist (z. B. zehn Tage im Falle des Rückübernahmeabkommens mit Bosnien und Herzegowina, zwölf Tage beim Abkommen mit Montenegro, 14 Tage im Falle des Rückübernahmeabkommens mit Albanien) ab dem Eingang des Rückübernahmeersuchens schriftlich zu beantworten. Bei bestimmten Abkommen wie etwa dem Rückübernahmeabkommen mit Serbien und dem Abkommen mit Mazedonien verkürzt sich diese Frist, wenn die Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde. Umgekehrt kann sie unter bestimmten Umständen auch um höchstens sechs Tage verlängert werden.

Erfolgt innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort, gilt dies als Zustimmung zur Überstellung. Wird das Ersuchen abgelehnt, wird die Rückübernahme nicht vollzogen. Die ablehnende Entscheidung ist vom ersuchten Staat zu begründen. Wird dem Ersuchen entsprochen, wird die Rückübernahme vollzogen. Die Überstellung wird grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Zustimmung durchgeführt. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich.

Überstellungsmodalitäten

Vor der Rückführung einer Person treffen die Behörden des Partnerlandes und des Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Vereinbarung über den Tag der Überstellung, den Einreiseort und etwaige Begleitpersonen.

Die Rückführung kann auf dem Luft- oder Landweg erfolgen. Die Überstellung auf dem Luftweg kann mit Linien- oder Charterflügen stattfinden.

Kosten

Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates trägt der ersuchende Staat.

Gemischter Rückübernahmeausschuss

Zur Überwachung der Anwendung der jeweiligen Abkommen werden Gemischte Rückübernahmeausschüsse eingesetzt.

Hintergrund

Im Anschluss an den Gipfel zwischen der EU und den Westbalkanländern am 21. Juni 2003 in Thessaloniki („Thessaloniki-Agenda") nahmen die EU-Organe Verhandlungen mit dem Ziel auf, Rückübernahmeabkommen mit allen Ländern der Region abzuschließen.

Der Rat ermächtigte die Kommission am 13. November 2006, mit Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen einzutreten. Diese Verhandlungen führten am 8. November 2007 zur Annahme eines Beschlusses durch den Rat, mit dem der Abschluss der Abkommen festgestellt wurde.

Im Falle Albaniens reicht das Verfahren weiter zurück. Hier hatte der Rat die Kommission am 28. November 2002 ermächtigt, die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen aufzunehmen. Diese Verhandlungen führten zur Annahme eines Beschlusses durch den Rat, mit dem der Abschluss dieses Abkommens festgestellt wurde.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2005/809/EG vom 7. November 2005Republik Albanien[Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2003/0033]

7.11.2005

-

ABl. L 304 vom 23.11.2005

Beschluss 2007/817/EGehemalige jugoslawische Republik Mazedonien[Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2007/0147]

8.11.2007

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ABl. L 334 vom 19.12.2007

Beschluss 2007/818/EGRepublik Montenegro[Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2007/0146]

8.11.2007

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ABl. L 334 vom 19.12.2007

Beschluss 2007/819/EG vom 8. November 2007Republik Serbien[Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2007/0153]

8.11.2007

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ABl. L 334 vom 19.12.2007

Beschluss 2007/820/EG vom 8. November 2007Bosnien und Herzegowina[Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2007/0142]

8.11.2007

-

ABl. L 334 vom19.12.2007

Letzte Änderung: 21.02.2008