Abkommen mit Russland über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. sollen die Verwaltungsformalitäten verringert, die Behandlung von Visaanträgen beschleunigt und bestimmte Personenkategorien von der Antragsgebühr befreit werden.

Am gleichen Tag ist ein Abkommen über die Rückübernahme von illegal eingereisten Personen in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/340/EG des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird das Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Kurzzeitvisa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Kraft gesetzt.

Dem Beschluss sind das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland sowie ein Protokoll zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, als Anhang beigefügt.

Inhalt des Abkommens

Folgende Kategorien von Bürgern haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und Russlands stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa aus mit einer Gültigkeit von bis zu:

Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und Russlands entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige Russlands, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlandes gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. Russlands ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Hintergrund

In der anlässlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 angenommenen Gemeinsamen Erklärung kamen die Europäische Union und die Russische Föderation überein, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwang als langfristige Perspektive zu prüfen, gestützt auf die gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Russland vom 27. April 2004, in der die Absicht der EU und der Russischen Föderation bekräftigt wird, die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen. Am gleichen Tag wie dieses Abkommen wurde auch ein Abkommen über die Rückübernahme von illegal eingereisten Personen geschlossen.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/340/EG

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ABl. L 129 vom 17.5.2007

Letzte Änderung: 16.06.2007