Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

Beschluss 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Architektur. Das SIS II besteht aus:

Kosten

Verfahrensvorschriften

Ausschreibungskategorien

Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 umfasst Ausschreibungen (und die damit verbundenen Bedingungen) in Bezug auf Nicht-EU-Bürger, die ihnen die Einreise oder den Aufenthalt mit der Begründung verweigern, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen:

Der Beschluss 2007/533/JI umfasst die Ausschreibungen zur Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen und die einschlägigen Verfahren für deren Eingabe und Verarbeitung. Sie betreffen:

Der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass Daten (Nummer, Ausstellungsland und Art des Dokuments) über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Pässe mit Mitgliedern von Interpol ausgetauscht werden können.

Die folgenden Einrichtungen haben Zugriff auf die Daten im SIS II:

Zuständigkeiten

Jedes Schengen-Land:

Eine Verwaltungsbehörde (eu-LISA) ist verantwortlich für:

Datenschutz

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 17. Januar 2007 in Kraft getreten.

Der Beschluss ist am 28. August 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen des SIS II

Am 19. November 2018 verabschiedete der Rat drei Verordnungen über die Nutzung des Schengener Informationssystems, die schrittweise die geltende Verordnung und den Beschluss ersetzen, um mögliche Lücken im System zu schließen und mehrere wesentliche Änderungen an den Ausschreibungsarten vorzunehmen (siehe die Zusammenfassung „Ein gestärktes Schengener Informationssystem“). Dadurch sollen die Bemühungen um die Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität verstärkt, ein hohes Sicherheitsniveau in der gesamten EU gewährleistet und die Migrationssteuerung unterstützt werden.

Der neue Rechtsrahmen besteht aus den Verordnungen:

Mit den neuen Verordnungen, die schrittweise bis Dezember 2021 in Kraft treten sollen, werden zusätzliche Ausschreibungskategorien in das System eingeführt, wie z. B.:

Mit ihnen wird auch die Liste der Sachen erweitert, für die Ausschreibungen vorgenommen werden können, darunter falsche Dokumente und hochwertige identifizierbare Gegenstände sowie IT-Geräte.

Darüber hinaus wird die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS in Bezug auf Einreiseverbote für Drittstaatsangehörige obligatorisch.

Die Verordnungen sehen die Möglichkeit vor, Gesichtsbilder zur Identifizierung zu verwenden, insbesondere um die Kohärenz bei Grenzkontrollverfahren zu gewährleisten. Es wird auch die Eingabe eines DNA-Profils ermöglicht, um die Identifizierung vermisster Personen in Fällen zu erleichtern, in denen Fingerabdruckdaten, Lichtbilder oder Gesichtsbilder nicht verfügbar oder für die Identifizierung nicht geeignet sind.

Europol ist in der Lage, auf alle Datenkategorien im SIS zuzugreifen und Zusatzinformationen mit den SIRENE-Büros der EU-Länder auszutauschen. Darüber hinaus müssen die EU-Länder Europol über alle Treffer informieren, wenn eine Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat gesucht wird. Für die in ihrem Mandat festgelegten Zwecke hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ebenfalls Zugriff auf die Ausschreibungskategorien im SIS.

Sonstige Informationen

Für weitere Informationen siehe:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausschreibung: ein Datensatz, der den Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache und die Ergreifung entsprechender Maßnahmen ermöglicht.
Zusatzinformationen: Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind.
Betroffene Person: eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63-84)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 15-20)

Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1-36)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29-37)

Letzte Aktualisierung: 28.12.2020