Die Quellen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 216 UND 288 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION UND VON ARTIKEL 6 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bei den Rechtsquellen der EU sind drei Quellen zu unterscheiden: Quellen des Primärrechts, allgemeine Grundsätze des EU-Rechts und Quellen des Sekundärrechts (Details siehe die Normenhierarchie).

Primärrecht

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

Sekundärrecht

Das Sekundärrecht umfasst Rechtsakte, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen:

Internationale Übereinkünfte mit Nicht-EU-Ländern oder mit internationalen Organisationen sind ebenfalls integraler Bestandteil des EU-Rechts. Sie sind vom Primärrecht und Sekundärrecht getrennt. Nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Meryem Demirel gegen Stadt Schwäbisch Gmünd (Rechtssache 12/86) können sie unmittelbare Wirkung entfalten und sind in ihrer Rechtskraft dem Sekundärrecht übergeordnet, das sich daher an sie halten muss. Ihre Vorschriften haben unmittelbare Wirkung, wenn sie eine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die nicht vom Erlass einer späteren Maßnahme abhängig ist.

Andere Quellen des EU-Rechts

Dies sind unter anderem:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 19).

Letzte Aktualisierung: 21.04.2022