Internationale Übereinkünfte: EU-Verfahren zu Erlässen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 2018 AEUV – EU-Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Artikel legt die jeweiligen Befugnisse des Rates, der Europäischen Kommission bzw. des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Verfahren fest.

Im Allgemeinen ist der Rat befugt, Verhandlungen aufzunehmen, Verhandlungsrichtlinien festzulegen und Übereinkünfte zu unterzeichnen und zu schließen.

Die Kommission (oder der für Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zuständige Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik) legt dem Rat Empfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft vor.

Damit der Rat bestimmte Arten von Übereinkünften schließen kann, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich, beispielsweise in folgenden Fällen:

Bei allen anderen Arten von Übereinkommen ist das Europäische Parlament anzuhören.

Auf Antrag eines EU-Landes, des Rates, der Kommission oder des Parlaments kann der Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen der EU erstellen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder, außer in Bereichen, in denen normalerweise Einstimmigkeit erforderlich ist, beispielsweise bei Übereinkünften über den Beitritt der EU zur EMRK.

WANN TRITT DER ARTIKEL IN KRAFT?

Der Artikel findet seit 1. Januar 1958 Anwendung.

RECHTSAKT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union, Titel V – Internationale Übereinkünfte, Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2016