Richtlinien der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Richtlinien

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

Er legt die Art der Rechtsakte fest, die von der Europäischen Union (EU) angenommen werden können, einschließlich Richtlinien.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung

Annahme

Verbindliche Umsetzung

Maximal- und Mindestharmonisierung

Schutz von Einzelpersonen bei nicht ordnungsgemäßer oder fehlender Umsetzung von Richtlinien

Verzögerungen bei der Umsetzung

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikale unmittelbare Wirkung. Betrifft die Beziehung zwischen EU-Recht und nationalem Recht und wie die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass ihr nationales Recht im Einklang mit dem EU-Recht steht.
Horizontale unmittelbare Wirkung. Diese Doktrin beschreibt die Situation, in der Einzelpersonen vor nationalen Gerichten gegenüber anderen Einzelpersonen die unmittelbare Wirkung der durch die Artikel der EU-Verträge übertragenen Rechte des Einzelnen geltend machen können. Dafür muss eine Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt sein.

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172).

Letzte Aktualisierung: 16.03.2022