Gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren

Die Kommission hat eine Reihe von Vorschlägen zum verstärkten Schutz der Grundrechte im europäischen Strafrechtsraum vorgelegt. Dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss gestattet gebietsfremden Beschuldigten, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat, wo sie bis zum Prozess unter Aufsicht gestellt werden, statt in dem Mitgliedstaat, in dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde, unnötig in Untersuchungshaft gehalten zu werden. Dieses neue Rechtsinstrument in Gestalt einer Europäischen Überwachungsanordnung ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von im Ermittlungsverfahren angeordneten Überwachungsmaßnahmen.

VORSCHLAG

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates vom 29. August 2006 über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union [KOM(2006) 468 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Unter Berufung auf den Grundsatz der Freizügigkeit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schlägt die Kommission die Einführung einer europäischen Überwachungsanordnung vor.

Es handelt sich um eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung, die an einen gebietsfremden Beschuldigten gerichtet ist, um dieser Person die Rückkehr in ihren Wohnsitzmitgliedstaat unter der Bedingung zu ermöglichen, dass sie einer Überwachungsmaßnahme nachkommt, deren Ziel darin besteht, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die Person im Anordnungsmitgliedstaat, in dem die Europäische Überwachungsanordnung ergangen ist, vor Gericht erscheint.

Dieser Rahmenbeschluss ist Teil des Programms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Bestimmte Aspekte der gegenseitigen Anerkennung sind noch nicht angegangen worden, wie die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. Nach Schätzung der Kommission soll diese Maßnahme ungefähr 8 000 Personen betreffen.

Dieser Vorschlag bezieht sich auf drei Akteure:

Gefahr der unterschiedlichen Behandlung

Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren sind auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert. Gegenwärtig besteht die Gefahr, dass Beschuldigte, die im Verhandlungsstaat wohnen, anders behandelt werden als Beschuldigte mit Wohnsitz in einem anderen Staat. Diese Diskriminierung zwischen diesen beiden Personengruppen - Gebietsansässigen und Gebietsfremden - wird vom Rat als Behinderung der Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) angesehen.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt in der Regel wegen fehlender sozialer Bindungen zu dem Land, in dem diese Personen einer Straftat beschuldigt werden. Nach Einschätzung der Gerichte, die Untersuchungshaft anordnen, ist die Fluchtgefahr bei dieser Personengruppe größer.

Ganz abgesehen von dem Freiheitsentzug für die betroffene Person sind mit der Untersuchungshaft überdies für den Staat hohe Kosten verbunden, da die Untersuchungshaft in erheblichem Maße zur Überfüllung der Haftanstalten beiträgt.

Anwendungsbereich

Mit diesem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss soll eine Europäische Überwachungsanordnung eingeführt werden. Ziel dieser Anordnung ist es, dem Beschuldigten zu ermöglichen, während des Ermittlungsverfahrens an seinem Wohnort einer Überwachungsmaßnahme unterstellt zu werden, was voraussetzt, dass diese Überwachungsmaßnahmen gegenseitig anerkannt sind.

Die beschuldigte Person kann zwar eine Überwachungsanordnung beantragen, hat streng genommen aber keinen Anspruch darauf. Die Kommission verpflichtet die Justizbehörde nicht, eine Europäische Überwachungsanordnung zu erlassen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, d. h. es liegt im Ermessen der Anordnungsbehörde, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Europäische Überwachungsanordnung ist jedoch nicht nur als Alternative zur Untersuchungshaft anzusehen. Eine Überwachungsmaßnahme kann auch bei einer Straftat angeordnet werden, bei der die Straferwartung für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreicht und deshalb nur weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Aufenthaltsbeschränkungen) zulässig sind.

Der Vorschlag sieht als letztes Mittel die zwangsweise Überstellung von unkooperativen Beschuldigten an den Verhandlungsstaat innerhalb von drei Tagen nach der Festnahme vor. Bevor die Anordnungsbehörde tätig wird, muss sie der beschuldigten Person rechtliches Gehör gewähren (dies kann im Wege einer Videokonferenz oder telefonisch zwischen den beiden Mitgliedstaaten erfolgen).

Konsultationen und Folgenabschätzung

Vor der Ausarbeitung ihres Vorschlags hatte die Kommission auf der Grundlage ihres Grünbuchs über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug umfassende Konsultationen eingeleitet.

Nach der Folgenabschätzung, in der der Nutzen dieser Initiative bewertet wurde, würden mit der Überwachungsanordnung das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung EU-weit durchgesetzt sowie die mit einer Untersuchungshaft verbundenen Kosten verringert werden.

Auf der Grundlage dieses Konsultationsprozesses und der Impaktanalyse hat die Kommission am 13. Dezember 2006 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates verabschiedet.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 468 endg.

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Konsultation CNS/2006/0158

Letzte Änderung: 17.07.2007