Grünbuch „Unterhaltspflichten“

Die Europäische Union (EU) möchte die Rechtsvorschriften und die Verfahren in Bezug auf Unterhaltspflichten vereinheitlichen. Zu diesem Zweck hat die Kommission ein Grünbuch angenommen, das die Frage der Beilegung von Unterhaltsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug behandelt. Sie lädt damit zur Reflexion über diese Thematik ein, in der Absicht, das Gemeinschaftsrecht weiterzuentwickeln und dabei die aktuellen Entwicklungen im internationalen Privatrecht einzubeziehen.

RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission „Unterhaltspflichten" vom 15. April 2004 [KOM(2004) 254 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Im internationalen Privatrecht werden Streitigkeiten über Unterhaltspflichten * im Wesentlichen auf der Grundlage der Haager Übereinkommen beigelegt. In diesen Übereinkommen sind die bei Gesetzeskollision anwendbaren Grundsätze festgelegt, nach denen bestimmt wird, welches Recht zur Beilegung einer Streitigkeit mit internationalem Bezug Anwendung finden soll; außerdem enthalten die Übereinkommen Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings sind diese Bestimmungen lückenhaft, uneinheitlich und nur für die Unterzeichnerstaaten verbindlich.

Zurzeit sind die Unterhaltspflichten im Gemeinschaftsrecht in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt. Diese Verordnung enthält für den Unterhaltsberechtigten günstige Bestimmungen, was die Festlegung des zuständigen Gerichts angeht, und sie sieht ein vereinfachtes Verfahren für die Vollstreckung von Entscheidungen vor.

Allerdings bestehen die Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) fort, was sich besonders nachteilig auf die Unterhaltsberechtigten auswirkt. Bei Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug treten nämlich Probleme im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf.

Mit dem Ziel, den europäischen Bürgern Mindestgarantien zu geben, hat die Kommission versucht, vereinfachte Verfahrensregeln aufzustellen. Sie verfolgt dieses Ziel im Rahmen der Bemühungen um die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind jedoch nicht alle Hindernisse, die dem freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen im Wege stehen, ausgeräumt worden, was zahlreiche praktische Probleme zur Folge hat, die die ordnungsgemäße Geltendmachung von Unterhaltszahlungen behindern.

Daher legt die Kommission dieses Grünbuch vor, mit dem ein Reflexionsprozess im Hinblick auf die Rechtsinstrumente für den Bereich der Unterhaltspflichten eingeleitet wird.

Die Annahme gemeinsamer Normen in der Gemeinschaft würde eine Etappe auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit markieren. Mit dem genannten Grünbuch wird nun der Vorschlag unterbreitet, den Anwendungsbereich eines möglichen Rechtsinstruments der Gemeinschaft zu definieren. In diesem Zusammenhang sollen im Wesentlichen folgende Aspekte erörtert werden:

Hintergrund

Der Vertrag von Amsterdam sieht die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU vor.

Dieses Ziel vor Augen hat der Europäische Rat von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. In diesem Programm werden die Ziele für die EU bezüglich der Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zum Recht für alle europäischen Bürger und der freien Ausübung ihrer Rechte festgelegt.

Aus diesem Grunde sind im Gemeinschaftsrecht Instrumente zur Vereinfachung der Beilegung von Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug vorgesehen. Im Bereich der Unterhaltspflichten kann sich jedoch die vorhandene Vielfalt an Rechtsquellen negativ auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auswirken.

Die Anwendung des internationalen Privatrechts muss in Unterhaltssachen möglich sein, wenn ein Beteiligter aus einem Drittland stammt.

Zur Vereinheitlichung der im internationalen Privatrecht anwendbaren Texte arbeitet die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zurzeit an einem Vorentwurf eines Einheitsübereinkommens. Sie geht bei ihren Arbeiten von den wirksamsten Aspekten der bestehenden Übereinkommen aus und beabsichtigt die Ausweitung und Vereinfachung der auf Unterhaltssachen anwendbaren Bestimmungen im internationalen Privatrecht. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Arbeiten bei ihren künftigen Vorschlägen berücksichtigen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

VERBUNDENE RECHTSAKTE

GEMEINSCHAFTSRECHT

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [Amtsblatt L 7 vom 10.1.2009]. Diese Verordnung legt Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch fest, die die effektive Durchsetzung von grenzüberschreitenden Unterhaltsforderungen, die auf einem Familienverhältnis beruhen, gewährleisten. Sie enthält Bestimmungen zur Zuständigkeit für Streitigkeiten über Unterhaltspflichten und zum insoweit anwendbaren Recht. Für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen werden für die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie durch das Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden sind, verschiedene Bestimmungen festgelegt. Die Verordnung regelt auch den Zugang zum Recht für die an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien und die Bestimmung von zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen. Schließlich ersetzt die Verordnung die für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rats vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Amtsblatt L 12 vom 16.1.2001]. Mit dieser Verordnung soll das 1968 geschlossene Übereinkommen von Brüssel in der durch weitere Abkommen geänderten Fassung durch ein Rechtsinstrument der Gemeinschaft ersetzt werden, wobei der Anwendungsbereich des Übereinkommens unverändert bleiben soll. Das Brüsseler Übereinkommen erstreckt sich auf alle Bereiche des Zivil- und Handelsrechts, mit Ausnahme der Aspekte, die ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind: Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, eheliche Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit. Die Verordnung umfasst Bestimmungen für allgemeine, besondere und einige ausschließliche Zuständigkeiten sowie für die Zuständigkeit für Versicherungssachen, Verbrauchersachen und individuelle Arbeitsverträge. Hinzu kommen Bestimmungen für die Vereinbarung über die Zuständigkeit, die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens, die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren sowie einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind. Darüber hinaus bietet sie einen Rahmen für Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen, allgemeinen Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften und dem Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten.

INTERNATIONALES PRIVATRECHT

Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (2007).

Haager Übereinkommen über die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (2007).

Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (1973).

Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (1973).

Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (1958).

Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (1956).

New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (1956).

See also

Letzte Änderung: 02.09.2009