Vereinfachtes Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten

Auf internationaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Auslieferungsabkommen wie beispielsweise das Europäische Auslieferungsübereinkommen, das im Europarat, einer von der Europäischen Union (EU) unabhängigen internationalen Organisation, ausgearbeitet wurde. Dieses Übereinkommen der EU ergänzt das genannte Übereinkommen und vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ohne die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen zu berühren.

RECHTSAKT

Aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 zur Errichtung des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit Rechtsakt vom 10. März 1995 hat der Rat das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erstellt. Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des Europarats konzipiert, bei dem es sich nicht um ein Gemeinschaftsorgan, sondern um eine unabhängige internationale Organisation handelt.

Vereinfachung des Auslieferungsverfahrens

Das Übereinkommen sieht die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. Insbesondere bedarf es für die Übergabe der Person, gegen die ein Ersuchen um Verhaftung vorliegt, nicht mehr der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der sonstigen erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen werden als ausreichend angesehen:

Der ersuchte Mitgliedstaat kann allerdings zusätzliche Auskünfte anfordern, wenn sich die vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Angaben als unzureichend erweisen.

Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates festgenommene Personen

Wird eine Person, nach der mit Blick auf eine Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats festgenommen, so unterrichtet die zuständige Behörde diese Person nach ihrem innerstaatlichen Recht. Die Zustimmung der betreffenden Person zum vereinfachten Verfahren (und gegebenenfalls ihr Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität) sind unwiderruflich. Allerdings können die Mitgliedstaaten in einer Erklärung darauf hinweisen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften widerruflich sein können. Außerdem kann jeder Mitgliedstaat erklären, dass er auf die Anwendung des in Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verankerten Grundsatzes der Spezialität verzichtet, falls die betreffende Person der Auslieferung zustimmt.

Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht auf die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat anwendbar, sofern in der genannten Erklärung nichts anderes bestimmt ist.

Jeder Mitgliedstaat teilt in einer Erklärung mit, welches die für die das vereinfachte Auslieferungsverfahren zuständigen Behörden sind.

Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Die eventuelle Erklärung betreffend den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam. Das Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. Im Falle des Beitritts tritt das Übereinkommen 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde, oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Am 18. August 2005 wurde das Übereinkommen von 18 Mitgliedstaaten ratifiziert. Es wurde von zwölf Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen bereits vorher angewandt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Ratesvom 10. März 1995

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Amtsblatt C 78vom 30.03.1995

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen [Amtsblatt L 67 vom 12.3.2003].

Dieser Beschluss zielt darauf ab, eine klare Rechtslage zwischen den beiden vorstehend genannten Übereinkommen und dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zu gewährleisten, das seit 1. Mai 1999 in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen ist. Außerdem sollen die Republik Island und das Königreich Norwegen an der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren sowie an dem Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Im Jahr 1999 hat der Rat der Europäischen Union mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschlossen [Amtsblatt L 176 vom 10.7.1999].

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Erläuternder Bericht [Amtsblatt Nr. C 375 vom 12.12.1996]

Dieser Bericht klärt die Bestimmungen des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren.

Letzte Änderung: 13.10.2005