Diplomatischer und konsularischer Schutz

Botschaften und Konsulate repräsentieren ihre jeweiligen Länder in Drittländern und vertreten die Interessen ihrer Staatsangehörigen. In dem hier vorgestellten Beschluss des Rates ist der Schutz der Bürger der Europäischen Union außerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen von Mitgliedstaaten geregelt, deren Staatsangehörigkeit die Schutzersuchenden nicht haben.

RECHTSAKT

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

ZUSAMMENFASSUNG

Jeder Bürger der Europäischen Union, der sich in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union befindet, kann diplomatischen und konsularischen Schutz unter den in Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen. In der Einleitung des hier vorgestellten Beschlusses Nr. 95/553/EG vom 19. Dezember 1995 wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Beschluss die Verpflichtung nach Artikel 20 des EG-Vertrags (ex-Artikel 8c) erfüllt werden soll.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung von diplomatischem und konsularischem Schutz erfüllt sein:

Die diplomatische oder konsularische Vertretung behandelt den Schutzersuchenden wie einen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, den sie vertritt.

Hilfeleistungspflicht in Notfällen ...

Der Schutz umfasst auf jeden Fall:

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da der Unionsbürger unter den verschiedensten Umständen in einem Land außerhalb der EU in eine Notlage geraten kann. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern können dem Betreffenden daher auf sein Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse auch in anderen Fällen helfen.

... und genehmigungsbedürftige Hilfeleistung: Finanzielle Hilfen

Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen dürfen einem Unionsbürger ohne Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine finanziellen Vorleistungen oder Hilfen gewähren und keine Ausgaben für ihn übernehmen, ausgenommen in äußersten Notfällen. Die Genehmigung wird entweder vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten oder von der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung erteilt.

Der Schutzersuchende verpflichtet sich, die finanziellen Vorleistungen oder Hilfen sowie die für ihn getätigten Ausgaben und gegebenenfalls eine Konsulargebühr in vollem Umfang zu erstatten, es sei denn, die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verzichten ausdrücklich auf diese Forderung.

Die Rückzahlungsverpflichtung wird in einem Schriftstück festgehalten, mit dem sich der in Not geratene Schutzersuchende verpflichtet, der Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, für ihn übernommene Kosten sowie ihm ausgezahlte Geldbeträge zurückzuzahlen.

Die Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzersuchende besitzt, erstattet der Regierung des Mitgliedstaats, der die Hilfe leistet, auf Antrag alle Kosten.

Der 1995 im Amtsblatt veröffentlichte Beschluss hat nach einem langwierigen Ratifizierungsprozess in den 15 Mitgliedstaaten am 3. Mai 2002 Gültigkeit erlangt. Fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, das heißt im Jahre 2007, wird dieser Beschluss überprüft.

Gewährleistung des Schutzes von Unionsbürgern

Der Schutz von Unionsbürgern durch die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten der EU ist in Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgeschrieben und gehört zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers, der sich in einem Land außerhalb der EU befindet, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger er ist, keine eigene Vertretung (Botschaft oder Konsulat) unterhält.

Nach dem Völkerrecht schützen Botschaften oder Konsulate die Staatsangehörigen ihres jeweiligen Landes. Gegenüber dem Völkerrecht ist mit Artikel 20 des EG-Vertrags der zusätzliche Vorteil verbunden, dass ein Bürger eines Mitgliedstaats aufgrund der Unionsbürgerschaft auch den diplomatischen und konsularischen Schutz jedes anderen Mitgliedstaats der EU unter den in Artikel 20 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen kann.

Sollte ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, kann der Unionsbürger eine Beschwerde beim Generalsekretariat (EN) (FR) der Europäischen Kommission einreichen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 95/553/EG

3.05.2002

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ABl. L 314 vom 28.12.1995

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Grünbuch der Europäischen Kommission vom 28. November 2006: Der diplomatische und konsularische Schutz des Unionsbürgers in Drittländern [KOM(2006) 712 endgültig - Amtsblatt C30 vom 10.2.2007] Ende 2006 startete die Europäische Kommission nach der Veröffentlichung des Grünbuchs über den diplomatischen und konsularischen Schutz des Unionsbürgers in Drittländern (PDF) eine öffentliche Konsultation. Beiträge dazu können bis zum 31. März 2007 eingesandt werden. Die E-Mail-Adresse ist im letzten Absatz des Grünbuchs angegeben.

See also

Ergänzende Informationen können auf folgenden Websites im Internet abgerufen werden:

Letzte Änderung: 12.02.2007