Reiseerleichterungen für Schüler mit der Staatsangehörigkeit dritter Länder

1) ZIEL

Festlegung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten von Schülern, welche die Staatsangehörigkeit dritter Länder besitzen und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

2) MASSNAHME DER UNION

Beschluß 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.

[Amtsblatt L 327 vom 19.12.1994]

3) INHALT

1. Kein Mitgliedstaat kann von einem Schüler, der die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt, ein Visum verlangen, wenn er:

2. Allerdings kann die Einreise Schülern verweigert werden, die nicht die Einreisebedingungen erfüllen:

3. Die Mitgliedstaaten nehmen die Schüler, die auf der Grundlage dieser gemeinsamen Maßnahme in einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind, ohne Formalitäten zurück.

4. In Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen der gemeinsamen Maßnahme abgewichen werden.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

30.06.1995

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

19.12.1994, bis auf Ausnahmen

6) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 07.09.2005