Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz

Der Rat richtet mit dem vorliegenden Beschluss eine Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz in der Europäischen Union ein.

RECHTSAKT

Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden.

ZUSAMMENFASSUNG

Auf der Grundlage des Beschlusses soll für die bereits bestehenden Datenschutz-Kontrollinstanzen eine einzige Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die neue Geschäftsstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich an Weisungen der Datenschutz-Instanzen gebunden, die durch das Europol -Übereinkommen, das Schengen er Durchführungsübereinkommen und das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich geschaffen wurden. Dies ist der erste Schritt zur Schaffung einer Kontrollinstanz, die Rechtspersönlichkeit besitzt sowie über eigene Haushaltsmittel verfügt.

Die Datenschutz-Geschäftsstelle wird von einem Sekretär geleitet, der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen ernannt wird. Die Amtszeit des Datenschutzsekretärs beträgt drei Jahre. Eine erneute Ernennung ist möglich. Bei der Ausübung seiner Aufgaben ist der Datenschutzsekretär unabhängig und nur an Weisungen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden.

Der Datenschutzsekretär muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er muss Bürger eines EU-Mitgliedstaats sein, Gewähr für Unabhängigkeit bieten, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen sowie über die für die Ausübung der Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkenntnis verfügen. Darüber hinaus darf er keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

Der Datenschutzsekretär wird vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates seines Amtes enthoben, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

Der Datenschutzsekretär unterliegt sowohl während als auch nach seiner Amtszeit der Schweigepflicht. Er wird bei der Ausübung seiner Aufgaben von Mitarbeitern unterstützt; diese sind ausschließlich an die Weisungen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen, ihrer Vorsitzenden und des Datenschutzsekretärs gebunden.

Das Generalsekretariat des Rates stellt der Datenschutz-Geschäftsstelle die für die Ausübung der Aufgaben erforderliche Infrastruktur (Büroräume, Ausstattung usw.) und die Humanressourcen (Dolmetscher) zur Verfügung.

Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle gehen zu Lasten des Einzelplans "Rat" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Ausgaben für Sitzungen werden vom Rat und von Europol übernommen. Europol trägt die Kosten für Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Europol-Übereinkommens.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2000/641/JI

18.10.2000Durchführung ab dem 1.9.2001

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Amtsblatt L 271 vom 24.10.2000

Letzte Änderung: 17.08.2005