Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel
Die Europäische Union verstärkt den Schutz von Forschung und Innovation im Bereich der Pflanzenschutzmittel durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, die bereits für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dieses Zertifikat kann vom Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten werden.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung definiert die Merkmale des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel * und legt das Verfahren für seine Erteilung fest.
Das Zertifikat wird erteilt für
Das Zertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.
Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Die Beantragung des Zertifikats ist einzureichen
Die Verordnung sieht eine Bekanntmachung der Erteilung des Zertifikats vor.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für das Zertifikat Jahresgebühren zu entrichten sind.
Die Laufzeit des Zertifikats beträgt höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.
Das Zertifikat erlischt
Das Zertifikat ist nichtig,
Jedermann kann einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Inkrafttreten |
Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1610/96 |
8.2.1997 |
- |
ABl. L 198 vom 8.8.1996 |
Letzte Änderung: 29.04.2005