Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel

Die Europäische Union verstärkt den Schutz von Forschung und Innovation im Bereich der Pflanzenschutzmittel durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, die bereits für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dieses Zertifikat kann vom Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung definiert die Merkmale des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel * und legt das Verfahren für seine Erteilung fest.

Das Zertifikat wird erteilt für

Das Zertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.

Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Die Beantragung des Zertifikats ist einzureichen

Die Verordnung sieht eine Bekanntmachung der Erteilung des Zertifikats vor.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für das Zertifikat Jahresgebühren zu entrichten sind.

Die Laufzeit des Zertifikats beträgt höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.

Das Zertifikat erlischt

Das Zertifikat ist nichtig,

Jedermann kann einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1610/96

8.2.1997

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ABl. L 198 vom 8.8.1996

Letzte Änderung: 29.04.2005