Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Beschluss 78/923/EWG zum Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Beschluss 92/583/EWG über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Dieses unter der Schirmherrschaft des Europarates unterzeichnete Übereinkommen sieht für die Unterzeichnerstaaten gemeinsame Mindestbedingungen für den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vor.

Das Übereinkommen wurde 1992 durch das Änderungsprotokoll geändert.

Beschluss 78/923/EWG bzw. Beschluss 92/583/EWG markierten den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bzw. seines Änderungsprotokolls.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieses Übereinkommen gilt für Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind. Das Übereinkommen betrifft insbesondere Tiere in der Intensivtierhaltung.

Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass den Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bei der Haltung, Fütterung und Pflege keine unnötigen Leiden oder Schäden zugefügt werden. Damit dieses Ziel erreicht wird, müssen die Länder, die das Übereinkommen ratifizieren, bestimmte Regeln einhalten, insbesondere in Bezug auf den Aufzuchtort (Raum und Umgebungsbedingungen), die Viehfütterung und die Tiergesundheit sowie in Bezug auf die Durchführung von Kontrollen der technischen Anlagen in den modernen Intensivtierhaltungssystemen.

Im Rahmen des Übereinkommens wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss kann Empfehlungen an die Vertragsstaaten ausarbeiten und verabschieden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 10. September 1978 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 14-22)

Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 22-24)

Beschluss 78/923/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zum Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12-13)

Beschluss 92/583/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 21)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7-13)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/119/EG des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5-13)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53-57)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23-27)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 04.06.2020