Gewährleistung sicherer Futtermittel

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, einschließlich Futterrohstoffe, Zusatzstoffe und Ergänzungsfuttermittel.

Sie legt eine Liste unerwünschter Stoffe fest und gibt die Grenzwerte an, für die das Vorhandensein dieser Stoffe in Futtermitteln verboten ist (Anhang I).

Die Liste enthält unter anderem Stoffe wie bestimmte Schwermetalle (z. B. Blei und Cadmium), Dioxin und einige Pestizide. Diese Liste wird unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse regelmäßig aktualisiert.

Untersuchungen

Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen die EU-Länder, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen, Untersuchungen vornehmen, um die Quellen der unerwünschten Stoffe zu ermitteln. Sie müssen die Europäische Kommission über ihre Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an unerwünschten Stoffen informieren.

Mischungen

Um Betrug zu verhindern, wird durch die Richtlinie die Vermischung (zu Verdünnungszwecken) von Erzeugnissen verboten, die diese Grenzwerte überschreiten.

Vorläufige Maßnahmen

Kann ein EU-Land nachweisen, dass ein festgesetzter Grenzwert möglicherweise eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er vorläufig einen höheren Grenzwert festsetzen, bis der Rat oder die Kommission darüber entscheidet. Das betreffende Land muss dafür sorgen, dass seine Entscheidung veröffentlicht wird.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Mai 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Mai 2003 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Tierernährung – unerwünschte Stoffe

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Unerwünschter Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung – Erklärung des Rates (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10-22)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2002/32/EG und ihrer Anhänge wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1-141). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2016