Schutz von Legehennen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/74/EG – Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alternativsysteme

Seit dem 1. Januar 2002 mussten alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen zur alternativen Haltung folgende Anforderungen erfüllen:

Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass diese Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2007 Anwendung finden.

Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

Haltung in ausgestalteten Käfigen

Seit dem 1. Januar 2002 müssen alle ausgestalteten Käfige folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Schlussbestimmungen

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Die Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 3. August 1999 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53-57)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44-46)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 05.09.2017