Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern

Erzeugnisse aus Drittländern sind Kontrollen unterworfen, durch die die Gesundheit von Menschen und Tieren in der Europäischen Union geschützt werden soll. Mit der vorliegenden Richtlinie wird der Rechtsrahmen für diese Kontrollen geschaffen.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/675/EG [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, insbesondere für:

Alle Sendungen aus Drittländern müssen vor ihrer Einfuhr in die Europäische Union den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen werden. Diese Kontrollen werden an den Grenzkontrollstellen von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes vorgenommen. Die Kontrollen umfassen:

Die Richtlinie regelt ferner, welchen Kontrollen die zuständigen Behörden Erzeugnisse unterziehen müssen, die für ein Zollfreigebiet, ein Freilager oder ein Zollgutlager bestimmt sind, und welche Voraussetzungen Erzeugnisse und Grenzkontrollstellen im Einzelnen erfüllen müssen.

Sollen Erzeugnisse nicht im Gebiet des Mitgliedstaats vermarktet werden, der die Kontrolle durchgeführt hat, so übergibt der zuständige amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes alle Zertifikate und Bescheinigungen in Bezug auf die Erzeugnisse sowie die Ergebnisse etwaiger Laboruntersuchungen.

In der Richtlinie sind ferner die Bedingungen für den Transport von Erzeugnissen aus einem Drittland in ein anderes Drittland festgelegt.

Eine Ausnahme sieht die Richtlinie für Erzeugnisse vor, die

Die Richtlinie regelt, nach welchem Verfahren vorgegangen werden muss, wenn die Kontrollen ergeben, dass ein Erzeugnis die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt.

Besteht Grund zur Annahme, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet sein könnte, so kann die Kommission die Einfuhr von Erzeugnissen aus einem bestimmten Drittland oder einem Teil eines bestimmten Drittlands aussetzen oder besondere Einfuhrbedingungen festlegen.

Stellt der Bestimmungsmitgliedstaat fest, dass die Vorschriften der Richtlinie nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, über den die Erzeugnisse eingeführt worden sind. Wird wiederholt gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, so informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Werden die Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel nicht eingehalten, so kommen die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung. Das bedeutet insbesondere, dass die betreffenden Erzeugnisse vernichtet, zurückgesandt oder jeder anderen geeigneten Behandlung unterzogen werden können.

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm zum Austausch der zur Kontrolle von Drittlanderzeugnissen befugten Beamten.

Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/78/EG

19.2.1998

1.7.1999

ABl. L 24 vom 30.1.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

20.4.2004

-

ABl. L 165 vom 30.4.2004

Richtlinie 2006/104/EG

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/78/EG wurden in den Grundlagentext einfügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES [Amtsblatt L 296 vom 12.11.2009].

In der Entscheidung sind alle Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgeführt, in denen die Veterinärsachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen prüfen.

Geändert durch:Entscheidung 2010/277 [Amtsblatt L 121 vom 15.5.2010].

See also

Letzte Änderung: 29.06.2010