Wohlbefinden von Tieren beim Transport

1) ZIEL

Vorschriften für das Wohlbefinden von Tieren beim Transport

2) RECHTSAKT

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG [Amtsblatt L 340 vom 11.12.1991].

Geändert durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 [Amtsblatt L 148 vom 30.6.1995].

Diese Richtlinie wird ab 5. Januar 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates aufgehoben und ersetzt.

3) INHALT

Dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren zufolge müssen Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt werden.

Schätzungen zufolge durchqueren jeden Tag rund eine Million Tiere (abgesehen von Geflügel) die Europäische Union. Der grenzübergreifende Handel, einschließlich der Einfuhren aus und der Ausfuhren nach Drittländern, betrifft 20 Millionen Tiere im Jahr.

Die Richtlinie 91/628/EWG gilt für den Transport von:

Sie gilt nicht für den Transport von

Für jede der unter die Richtlinie fallenden Tierarten und je nach Transportart (Straße, Wasser, Luft) sind in den Anhängen besondere Transportbedingungen festgelegt. Die Mindestbedingungen für das Wohlbefinden der Tiere betreffen insbesondere:

Nur gesunde Tier dürfen transportiert werden, u.zw. unter Bedingungen, die ihnen unnötige Leiden ersparen. Tiere, die während des Transports erkranken bzw. sich verletzen, müssen so bald wie möglich eine Notversorgung erhalten. Erforderlichenfalls werden sie zur Vermeidung unnötiger Leiden notgeschlachtet.

Jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu kommerziellen Zwecken transportiert, muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats besitzen und bei dieser gemeldet sein. Die Beförderungen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung und (bei längerer Transportdauer als acht Stunden) einem Transportplan, mit dem die Einhaltung der Höchsttransportdauer nachgewiesen wird, begleitet sein. Der Transportplan, in dem eingetragen ist, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden, wird am Ende der Fahrt der zuständigen Behörde am Ursprungsort übermittelt.

Die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von lebenden Tieren mit Herkunft aus Drittländern in bzw. durch das Gebiet der Gemeinschaft sind nur zulässig, wenn sich der Ausführer und/oder der Einführer schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie verpflichten.

Die zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie. Sie kontrollieren die Transportmittel und die Tiere an den Versand- und Bestimmungsorten, auf den Märkten sowie an den Aufenthalts- und Umladeorten. Der Mitgliedstaaten legt einen detaillierten jährlichen Bericht über die Kontrollen an einer repräsentativen Auswahl der Tiere zusammen mit den festgestellten Zuwiderhandlungen vor. Außerdem können während des Transports der Tiere Kontrollen vorgenommen werden, wenn ein Verstoß vermutet wird. Sachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Kontrollen an Ort und Stelle durch, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen diese Richtlinie zu ahnden. Sie leisten einander gemäß der Richtlinie 89/608/EWG gegenseitige Unterstützung, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Die Kommission legt einen Bericht über die Festlegung von Normen, denen die Transportmittel genügen müssen, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor [Verordnung (EG) Nr. 411/98]. Sie legt außerdem die gemeinschaftlichen Kriterien für die Aufenthaltsorte, d.h. die Orte fest, an denen die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen [Verordnung (EG) Nr. 1255/97].

Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb von drei Jahren nach der Umsetzung der Richtlinie einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vor. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

Die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 91/628/EWG

1.1.1993

1.1.1993

Richtlinie 95/29/EGKapitel VII Nummer 3

30.6.199530.6.1995

31.12.199631.12.1997

4) durchführungsmassnahmen

BERICHTE

Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 91/628/EWG [KOM(93)330 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der Richtlinie 95/29/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport gesammelt wurden [KOM(2000) 809 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der verschiedenen Belüftungssysteme für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden [KOM(2001) 197 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2003 an den Rat und das Europäische Parlament über den Schutz von Tieren beim Transport [KOM(2003) 425 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

BEFÖRDERUNG WÄHREND MEHR ALS ACHT STUNDEN

Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden [Amtsblatt L 52 vom 21.2.1998].

Bei einer Überschreitung der Beförderungsdauer von acht Stunden müssen die Straßenfahrzeuge, die zur Beförderung von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden, zusätzlichen Normen entsprechen. Diese Normen betreffen die Einstreu, die Fütterung und Tränkung, den Zugang zum Fahrzeug, die Belüftung und die Trennwände.

AUFENTHALTSORTE

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans [Amtsblatt L 174 vom 2.7.1997].

Diese Verordnung gilt nur für Aufenthaltsorte, in denen Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die in der Gemeinschaft als Haustiere gehalten werden, entsprechend Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG und unbeschadet der Richtlinien 64/432/EWG, 80/213/EWG, 85/511/EWG, 89/608/EWG, 90/425/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/102/EWG und 93/119/EG für mindestens 24 Stunden untergebracht werden.

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 hinsichtlich der Benutzung von Aufenthaltsorten [Amtsblatt L 151 vom 19.6.2003]. Aufenthaltsorte dürfen ausschließlich für das Empfangen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Unterbringen, Pflegen und Weiterbefördern von Transit-Tieren genutzt werden. Tiere dürfen nur dann gleichzeitig an einem Aufenthaltsort sein, wenn ihnen der gleiche Gesundheitsstatus bescheinigt wurde. Ein neues Verfahren ermöglicht die rasche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97nach Maßgabe der Tiergesundheitslage.

BESONDERE VORSCHRIFTEN IN BESTIMMTEN GEOGRAFISCHEN GEBIETEN

Entscheidung 94/96/EG der Kommission vom 3. Februar 1994 [Amtsblatt L 50 vom 22.2.1994] Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1994 auf der Grundlage von Artikel 16 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates mit besonderen Vorschriften über die artgerechte Beförderung von Tieren in bestimmten Teilen Griechenlands

5) weitere arbeiten

Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates sowie der Entscheidung 94/273/EG der Kommission hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport (Text von Bedeutung für den EWG) [Amtsblatt L 102 vom 12.4.2001].

Verordnung (EG) 1/2005 des Rates vom 21. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates [Amtsblatt L 3 vom 5.1.2005]. Die Verordnung beinhaltet eine Neufassung der Gemeinschaftsvorschriften für Tiertransporte. Für über neunstündige Transporte, egal ob es sich um interne Verbringungen in einem Mitgliedstaat oder um Ausfuhren handelt, sieht die Verordnung wesentlich strengere Vorschriften vor. Je nach Tierart und Beförderungsdauer wird für die Tiere mehr Raum vorgesehen. In der Verordnung werden auch die Zuständigkeiten aller am Beförderungsvorgang beteiligten Akteure definiert. Schulungsmaßnahmen für Fahrer von Tiertransportern und für die mit den Tieren umgehenden Personen sind zwingend vorgeschrieben.

Diese Verordnung setzt die Richtlinie 91/628/EWG ab dem 5. Januar 2007 außer Kraft und ersetzt sie.

Letzte Änderung: 30.03.2005