Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im EU-Handel mit Tieren und Erzeugnissen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/425/EWG – veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im EU-Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Regeln für die veterinärrechtlichen* und tierzüchterischen Kontrollen* bei lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen fest, die für den EU-Handel bestimmt sind.

Sie schafft die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen an den Binnengrenzen der EU ab und verstärkt die Kontrollen am Abgangs-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort.

Mit Verordnung (EU) 2016/1012 wurde der Titel der Richtlinie geändert und einige Verweise zu tierzüchterischen Kontrollen gestrichen. Sie tritt ab 1. November 2018 in Kraft.

Die Verordnung (EU) 2017/625 hebt die Richtlinie 90/425/EWG mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Lebende Tiere, Bruteier, Zuchtmaterial, tierische Erzeugnisse

Die Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen befassen sich mit veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im EU-Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen (Bruteier, Zuchtmaterial*, tierische Erzeugnisse), die im EU-Recht geregelt werden.

Das nicht gewerbliche Verbringen von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Ursprungskontrollen

Die zuständigen Behörden im EU-Ursprungsland müssen sich u. a. vergewissern, dass die für den Handel bestimmten Tiere oder Erzeugnisse:

In der EU kontrollieren die zuständigen Behörden außerdem die Betriebe, Märkte und Sammelplätze, damit sichergestellt ist, dass die lebenden Tiere und Erzeugnisse den EU-Vorschriften, insbesondere den Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Für Verstöße gegen diese Vorschriften durch den Halter, Besitzer oder Versender (Verantwortliche für die Vorbereitung der Beförderung von Tieren und Erzeugnissen) sind Sanktionen vorgesehen.

Kontrollen im Bestimmungsland

Die Kontrollen im Bestimmungsland werden durch die zuständigen Behörden stichprobenweise und ohne Diskriminierung durchgeführt. Das Ziel ist, zu überprüfen, ob die für den Handel bestimmten Tiere oder Erzeugnisse den im Ursprungsland geltenden Anforderungen entsprechen (siehe oben). Bei einem mutmaßlichen Verstoß können die Kontrollen auch beim Transport durchgeführt werden.

Die Empfänger von Tieren oder Erzeugnissen aus einem anderen EU-Land sind ab deren Eintreffen am Bestimmungsort für sie und ihren weiteren Verbleib verantwortlich. Das gilt z. B. für Tiere, die für Märkte bestimmt sind. Die Empfänger können verpflichtet werden, der zuständigen Behörde des EU-Bestimmungslandes den Eingang von Tieren oder Erzeugnissen aus einem anderen EU-Land im Voraus zu melden.

Ist nach EU-Anforderungen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der EU-Verträge für die noch nicht harmonisierten Bereiche die Quarantäne lebender Tiere vorgesehen, so erfolgt diese Quarantäne normalerweise im Bestimmungsbetrieb.

Kontrollen an Häfen, Flughäfen und Kontrollstellen an den Außengrenzen der EU

An den Eingangsorten für lebende Tiere und Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern (Häfen, Flughäfen und Kontrollstellen an den Außengrenzen der EU) können Kontrollen durchgeführt werden. Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass bei diesen Kontrollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Stellen die zuständigen Behörden bei einer Kontrolle fest,

Gemeinsame Bestimmungen

Bei Auftreten einer Zoonose, Krankheit oder anderen Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier muss das EU-Ursprungsland geeignete Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen treffen und bei großer Gefahr das Verbringen der Tiere einschränken. Das EU-Bestimmungs- oder Durchfuhrland kann Vorbeugungsmaßnahmen wie die Verhängung einer Quarantäne treffen. Die Europäische Kommission beurteilt so rasch wie möglich die Lage und entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.

Die EU-Länder stellen sicher, dass alle Unternehmer, die den EU-Handel mit Tieren und/oder Erzeugnissen betreiben, über Lieferungen und weitere Bestimmung von Tieren oder Erzeugnissen Buch führen.

Die Kommission richtete 2004 das System TRACES, ein rechnergestütztes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden, ein.

Angesichts der Fortschritte bei den Kontrollen von Tieren aus Drittländern und den Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sowie der Schweinepest wurden die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen von lebenden Tieren zum 1. Juli 1992 abgeschafft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Juli 1990 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Juli 1992 in nationales Recht umsetzen. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften in Artikel 10 (zum Ausbruch von Seuchen), die bis 26. September 1990 umgesetzt werden mussten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Veterinärrechtliche Kontrollen: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar betrifft und den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt.
Tierzüchterische Kontrollen: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere im Sinne der tierzüchterischen Rechtsvorschriften betrifft und die unmittelbar oder mittelbar eine Verbesserung der Tierrassen gewährleisten soll.
Zuchtmaterial: Samen, Eizellen und Embryos für die künstliche Reproduktion.
Zoonose: eine Krankheit, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden kann.
Tierseuche: eine Krankheit, die innerhalb eines kurzen Zeitraums eine große Anzahl an Tieren befällt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29-41)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143)

Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58-59)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9-30)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 56-68)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.02.2018