Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zweck der Verordnung ist die Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen* sowie von Bestimmungen für die Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen*. Sie gilt nicht für:

Allgemeine Bestimmungen

Nur zugelassene Zusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. Zulassungen werden für die Verwendung in Futtermitteln gewährt, die für bestimmte Tierarten oder Kategorien von Tierarten vorgesehen sind, und für bestimmte Bedingungen betreffend die Handhabung.

Zusatzstoffe können wie folgt klassifiziert werden:

Diese Kategorien sind ihrerseits entsprechend den Hauptfunktionen der Futtermittelzusatzstoffe in Funktionsgruppen unterteilt.

Andere Antibiotika als Kokzidiostatika und Histomonostatika sind keine Futtermittelzusatzstoffe.

Zulassungsarten

Es gibt zwei Arten von Zulassungen:

Zulassungen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zehn Jahre lang gültig. Sie können für jeweils zehn Jahre verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung an die Europäische Kommission zu richten. Das Verfahren für die Verlängerung ist in der Verordnung festgelegt.

Die Verordnung sieht außerdem ein Verfahren für die Abänderung, Aussetzung und Widerrufung der Zulassung vor.

Zulassungsverfahren

EU-Register

Die Kommission hat ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingerichtet, das regelmäßig aktualisiert wird und auf die entsprechenden Zulassungsverordnungen verweist. Diese Verordnungen enthalten die spezifischen Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens der Zusatzstoffe.

Das Register besteht aus zwei Teilen:

Das Register dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt nicht die Rechtsakte der EU.

Kennzeichnung

Zusatzstoffe müssen mit einer sichtbaren, deutlich lesbaren und unzerstörbaren Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

Die Verordnung enthält auch Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen.

Wann tritt diese Verordnung in Kraft?

Sie ist am 18. Oktober 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Funktionen zu erfüllen:
Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Be- oder Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29-43)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1-65)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.03.2021