Aviäre Influenza

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/94/EG – EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In ihr werden Maßnahmen festgelegt, um die Aviäre Influenza zu bekämpfen, sobald ein Verdacht auf diese Krankheit besteht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU legt Maßnahmen fest, um die Aviäre Influenza zu bekämpfen, sobald ein Verdacht auf diese Krankheit besteht.

Die EU-Länder haben die Aufgabe,

Bei Verdacht auf Ausbruch der Seuche leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um die Seuche durch klinische Untersuchungen und Probenahmen für Laboranalysen zu bestätigen oder zu entkräften.

Die Behörde stellt den seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung und führt eine Reihe von Maßnahmen durch, unter anderem:

Diese Maßnahmen werden wieder aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht amtlich ausgeschlossen worden ist.

Die zuständigen Behörden führen außerdem epidemiologische Untersuchungen durch, um Kontaktbetriebe und mögliche Träger zu identifizieren, durch die das Virus möglicherweise übertragen wurde.

Die vorliegende Richtlinie regelt, welche spezifischen Maßnahmen je nach Krankheitstyp zu ergreifen sind.

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

Wenn sich der Verdacht auf HPAI bestätigt, sorgt die zuständige Behörde für die Einleitung folgender Maßnahmen:

Darüber hinaus müssen eine „Schutzzone“ im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den infizierten Betrieb sowie eine „Überwachungszone“ im Umkreis von mindestens zehn Kilometern um diesen Betrieb abgegrenzt werden. Zu den in diesen Zonen durchzuführenden Maßnahmen gehören:

Nach Abschluss der Grobreinigung werden diese Maßnahmen in den Schutzzonen mindestens 21 Tage und in den Überwachungszonen mindestens 30 Tage aufrechterhalten.

Niedrig pathogene Aviäre Influenza (NPAI)

Wenn sich der Verdacht auf NPAI bestätigt, veranlasst die zuständige Behörde eine Reihe von Maßnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung. Je nach den festgelegten Kriterien können die anzuordnenden Maßnahmen unterschiedlich sein; Kriterien sind unter anderem die betroffenen Vogelarten, die Zahl der Betriebe in dem betroffenen Gebiet, die Lage der Schlachthöfe und die Biosicherheitsmaßnahmen*. Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:

Zusätzlich müssen spezielle Maßnahmen im sogenannten „Restriktionsgebiet“ durchgeführt werden, das im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Seuchenbetrieb abgegrenzt werden muss.

Zu den in diesem Gebiet durchzuführenden Maßnahmen gehören:

Diese Maßnahmen werden für eine Dauer aufrechterhalten, die die zuständige Behörde in ihrem Ermessen jeweils bestimmt.

Übertragung auf andere Arten

Nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Aviären Influenza werden andere Säugetiere, die auf diesem Betrieb gehalten werden (insbesondere Schweine), untersucht. Die Behörde kann nur dann genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Betrieben oder zu Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung des Virus geringfügig ist.

Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass alles, was kontaminiert sein könnte, u. a. Betriebe, Schlachthöfe, Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung, gereinigt und desinfiziert wird. Der Betrieb kann 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wieder belegt werden.

Diagnosemethoden

Ein durch Richtlinie 2006/437/EG angenommenes Diagnosehandbuch legt die Anforderungen, Kriterien und Verfahrensvorschriften für diagnostische Tests und klinische Post-mortem-Untersuchungen fest (siehe „Verbundene Dokumente“). Diese Tests und Untersuchungen finden ausschließlich in zugelassenen nationalen Labors statt.

Jedes EU-Land benennt ein Referenzlabor auf nationaler Ebene. Dieses arbeitet mit dem EU-Referenzlabor (zum 1. Januar 2019 wird ein neues Labor bestimmt) zusammen, das für die Koordinierung harmonisierter Diagnosemethoden (z. B. durch die Durchführung jährlicher Studien) und die Beratung der Kommission und der EU-Länder zur Aviären Influenza zuständig ist.

Impfung

Abhängig von der Seuchenlage und den Ergebnissen einer Risikobewertung können die EU-Länder beschließen, Notimpfungen oder präventive Impfungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Spezies im Rahmen eines Impfplans einzuführen, der vorab durch die Kommission genehmigt werden muss. Betriebe mit geimpften Vögeln unterliegen einer strengen Bewachung, insbesondere wenn Notimpfungen eingesetzt wurden. Die Richtlinie enthält Leitlinien zur Anwendung dieser Maßnahmen und bietet die Möglichkeit, Impfstoffbanken einzurichten.

Ausschussverfahren

Bei der Verwaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza wird die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss kann unter anderem bei der Festlegung präventiver Biosicherheitsmaßnahmen mitwirken.

Aufhebung

Die Richtlinie wird ab dem 21. April 2021 durch das neue Tiergesundheitsrecht der EU, Verordnung (EU) 2016/429, aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. Februar 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Juli 2007 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

In Gefangenschaft gehaltene Vögel: Vögel, die nicht in freier Wildbahn gefangen, sondern in Gefangenschaft von Eltern, die sich gepaart haben oder bei denen Gameten auf sonstige Weise in Gefangenschaft übertragen wurden, geboren und gezüchtet wurden.
Biosicherheitsmaßnahmen: eine Reihe von präventiven Maßnahmen zur Verringerung des Risikos einer Übertragung von Infektionskrankheiten bei Nutzpflanzen und Nutztieren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16-65)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/94/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 6-11)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung

Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22-32)

Entscheidung 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 19-21)

Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. L 230 vom 1.9.2007, S. 20-26)

Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51-60)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 09.04.2018